Mittelstandsdirektor Leibrandt erklärte die Rechtslage aus Sicht von Microsoft: Man müsse bei der Übertragung von „gebrauchter“ Software zunächst zwischen Softwarepaketen und Volumenlizenzen unterscheiden. Bei Softwarepaketen erhalte der Nutzer ein vollständiges Softwareprodukt, das in der Regel auf nur einem PC genutzt werden darf. Bei den Softwarepaketen wird ein Datenträger übergeben, der das Nutzungsrecht im Rahmen des gesetzlichen Verbreitungsrechtes zusammen mit den weiteren Lizenzbestimmungen transportiert.
Bei Volumenlizenzen liege der Fall aber ganz anders, so Leibrandt: In diesem Fall werde dem Nutzer durch den Lizenzvertrag das Recht eingeräumt, die Software auf mehreren PCs zu nutzen. Hier begründet der Lizenzvertrag ein Recht zur Vervielfältigung insbesondere für das Installieren, das sich nicht erschöpfen kann. Die mitgelieferten Datenträger seien folglich Vervielfältigungsvorlagen, die nicht weiter verbreitet werden dürfen. Auf den Punkt gebracht bedeute dies: Das Verbreitungsrecht an einem Softwarepaket kann sich erschöpfen, nicht aber ein vertraglich eingeräumtes Vervielfältigungsrecht.
Bei Softwarepaketen ist demnach die Übertragung von einem Nutzer auf einen neuen Nutzer unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Das ist sie nach Auffassung von Microsoft aber nur dann, wenn die Lizenzbedingungen eingehalten werden und im Zuge dessen das komplette Package inklusive Original-CD und Handbuch übergeben und die Software auf dem eigenen PC gelöscht wird. Eine Übertragung von Lizenzen aus Volumenlizenzpaketen dürfe also nur nach Einwilligung von Microsoft unter bestimmten Bedingungen erfolgen. Ist das nicht der Fall, handelt es sich bei der „gebrauchten“ Software um eine Raubkopie.
Diese Auffassung sei erwiesenermaßen falsch, hält Usedsoft-Geschäftsführer Peter Schneider dagegen: Microsoft könne keineswegs den Gebrauchthandel verbieten. Er führt mehrere „gewonnene“ Gerichtsverfahren ins Feld. Leibrandt wiederum bezeichnet dies als „Falschaussage“. Seiner Ansicht nach erschöpfe sich das Vervielfältigungsrecht nicht. Er verweist auf das Urheberrechtsgesetz, § 69 c Nr.1. Demnach könne nur der Microsoft-Software kopieren, der dazu von der Microsoft Ireland Operations Limited ermächtigt wurde. Die irische Microsoft-Vertretung ist nämlich auch hierzulande der rechtliche Eigentümer der Windows-Software.
Der Verkauf von – sagen wir – Windows XP durch Privatpersonen etwa über Ebay wird von der Materie übrigens nicht tangiert. Dieser unterliegt dem Verbreitungsrecht nach UrhG § 69 c Nr.3, das sich auch in den Augen von Leibrandt nicht erschöpft. Und noch etwas: Usedsoft verkauft Software nur im Paket. Sollten Sie sich also günstig mit Windows Vista eindecken wollen, bestellen Sie besser gleich mehrere Tausend Stück!
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