Zum Thema Handel mit „gebrauchter“ Software waren und sind gleich mehrere Verfahren anhängend. Entsprechend unübersichtlich ist die tatsächliche und aktuelle Rechtslage: Als jüngster Richterspruch zur Sache hat das OLG Hamburg Ende Februar die Berufung eines Microsoft-Vertragshändlers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg zurückgewiesen. Der Händler hatte gegen die Werbung von Usedsoft geklagt. Das LG hatte daraufhin im Juni entschieden, dass der Handel mit „gebrauchter“ Microsoft-Software rechtmäßig ist (Aktenzeichen 315 O 343/06). Das OLG erklärte: „Der Verkauf beziehungsweise die Veräußerung einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen wie Select-Verträgen abgegeben worden waren, ist auch ohne Zustimmung von Microsoft wirksam möglich.“
Nach Ansicht von Microsoft ist hier jedoch das letzte Wort noch nicht gesprochen. Leibrandt bezeichnete das Urteil des LG als „hinfällig“ und die Auslegung durch Usedsoft als „nettes Verwirrspiel“. Ihm zur Seite stand Swantje Richters aus der Rechtsabteilung von Microsoft.
Bereits im Jahr 2000 hat das BGH über die Rechtmäßigkeit des Weiterverkaufs von Datenträgern mit Systembuilder-Version befunden. Dies wurde als sogenannte OEM-Entscheidung bekannt. Die Richter erklärten den Weiterverkauf von Software ohne zugehörige Software als rechtmäßig und verneinten gleichzeitig die urheberrechtliche Durchsetzbarkeit von Unbundling-Restriktionen.
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