Handy-Besitzer müssen unerwünschte Werbe-SMS auf ihrem Handy zukünftig nicht mehr in Kauf nehmen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt mit einem Urteil (Az.: I ZR 191/04) die Verbraucherrechte gegenüber den Telefongesellschaften gestärkt. Dem Urteil zufolge dürfen auch Privatpersonen Auskunft über die Absender unerwünschter Werbe-SMS verlangen. Die Anwender können Namen und Anschrift des Inhabers der Rufnummer verlangen, von der die SMS gesendet wurde.
Der BGH bestätigte Entscheidungen des Amtsgerichts Bonn und des Landgerichts Bonn, die der Klage des Handy-Besitzers gegenüber T-Mobile auf einen Auskunftsanspruch stattgegeben hatten. Der Kläger hatte eine unverlangte Werbe-SMS erhalten, ohne dass er den Absender ermitteln konnte. T-Mobile muss nun den Namen und die Anschrift des Anschlussinhabers mitteilen.
Die Revision von T-Mobile wies der BGH zurück. Der Mobilfunkanbieter hatte argumentiert, gegen die Herausgabe solcher Daten an Privatpersonen sprächen datenschutzrechtliche Gründe. Man sei lediglich Verbänden gegenüber zu einer solchen Auskunft verpflichtet.
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