Der Rechtsstreit zwischen Oracle und dem Gebrauchtsoftware-Händler Usedsoft nimmt kein Ende: Wie Oracle nun mitteilte, hat das Landgericht München I Usedsoft wegen Falschinformationen zu einem Ordnungsgeld von 7000 Euro verurteilt (Az 7 O 14055/06).
Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Händler in einer Pressemitteilung und in Kundeninformationen mit falschen Informationen gegen eine einstweilige Verfügung vom 7. August 2006 verstoßen hat. So hat Usedsoft fälschlicherweise behauptet, „dass der Handel mit gebrauchter Software auch nach dem OLG-Urteil vom 3. August grundsätzlich zulässig bleibt“. Auch die Aussage „Jetzt ist es amtlich, wir können wieder Oracle-Lizenzen zu günstigen Konditionen anbieten“ verletzt die gerichtliche Verfügung.
Der Beschluss des Landgerichtes lässt weiterhin offen, ob der Handel mit gebrauchten Lizenzen grundsätzlich zulässig ist. Oracle zitiert aus dem Urteil, „dass ohne Kenntnis der genauen Modalitäten nicht beurteilt werden könne, ob bei einem Ankauf von Software von Kunden von Oracle, denen die Software auf Datenträger übergeben wurde, und beim anschließenden Weitervertrieb ‚gebrauchter‘ Lizenzen an solcher Software Rechte von Oracle verletzt werden“.
Der Software-Konzern wirft Usedsoft zudem vor, in der Pressemitteilung vom 11. Juli 2007 erneut falsche Aussagen in Umlauf gebracht zu haben. Man habe entgegen der Usedsoft-Information bei Gericht nicht beantragt, dem Münchner Unternehmen den Verkauf gebrauchter Oracle-Software auf Datenträgern zu verbieten, sondern dagegen geklagt, dass der Händler weiterhin explizit Oracle-Lizenzen anbiete.
Seit dem Urteil vom 19. Januar sei der Handel mit Oracle-Software jedoch verboten, wenn dadurch Kunden veranlasst werden, die Software zu vervielfältigen. Einem zweiten Antrag auf Ordnungsgeld von Oracle sei das Gericht jedoch in diesem Fall nicht nachgekommen, weil der Formulierung von Usedsoft nicht entnommen werden könne, „dass die Kunden zu entsprechenden Vervielfältigungshandlungen veranlasst werden“. Die Formulierung „Oracle-Lizenz“ enthalte zudem keinen Hinweis darauf, dass dem Kunden ein Original-Datenträger übergeben werde.
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