Das Amtsgericht Offenburg hat eine Anfrage der örtlichen Staatsanwaltschaft nach Rückverfolgung der IP-Adresse eines Tauschbörsennutzers wegen offensichtlicher Unverhältnismäßigkeit für unzulässig erklärt (Az 4 Gs 442/07). Der zuständige Provider müsse die Daten des Anschlussinhabers nicht herausgeben, da der Tausch urheberrechtlich geschützter Musikstücke „der Bagatellkriminalität zuzuordnen“ sei, entschieden die Richter.
Das Offenburger Gericht stellte zudem fest, dass es sich bei den geforderten Adressauskünften um Verkehrsdaten handle, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen und nur über einen richterlichen Beschluss (gemäß Paragraph 100g der Strafprozessordnung) verlangt werden dürfen. Bislang hatten zahlreiche Provider die Daten unmittelbar auf Anfrage der Staatsanwaltschaften herausgegeben.
Das Urteil könnte auch Auswirkungen auf die rund 25.000 Strafanzeigen haben, welche die Musikindustrie seit Januar gegen Tauschbörsennutzer erstattet hat. Mit ihm häufen sich die Entscheidungen zugunsten der Filesharer: Das Landgericht Mannheim hatte jüngst geurteilt, dass Eltern nicht für die Tauschbörsennutzung ihrer Kinder haften. Zudem stellte das Amtsgericht Mannheim fest, dass bei Massenabmahnungen nicht serienweise Rechtsanwaltsgebühren verlangt werden dürfen.
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