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Google gegen die EU: Droht ein zweites Microsoft-Desaster?

In juristischen Vorträgen präsentierten renommierte Experten allerdings eine Reihe von Fallstricken, die den Wunschtraum, die Marktstellung von Google mit rechtlichen Mitteln anzugreifen, zumindest in einem absehbaren Zeitrahmen eher als unrealistisch erscheinen lassen.

Denn die Mühlen der Europäischen Rechtssprechung sind vielgliedrig und haben schon im Falle von Microsoft mehrere Jahre bis zum Urteil gebraucht. Im Falle von Google kommt neben dem Zeitfaktor der Umstand hinzu, dass es kaum eindeutige Angriffsflächen gibt, die ein wettbewerbswidriges Verhalten begründen. Weder das Haftungsrecht bei Suchmaschinen, noch das Kartell- oder das Marken- und Wettbewerbsrecht lassen eindeutige Rückschlüsse auf gravierende Verstöße zu.

Das „Microsoft-Syndrom“ lasse sich deshalb auf Google nur bedingt übertragen, erläuterte Professor Andreas Wiebe von der Wirtschaftsuniversität Wien. Zwar biete der Suchmaschinenkonzern immer mehr angrenzende Dienstleistungen an, jedoch seien diese technologisch nicht unmittelbar miteinander verknüpft. „Ein Koppelungsverbot existiert nur bei einer fehlenden Wahlfreiheit durch den Nutzer“, so der Experte, der derzeit für die Europäische Union als Gutachter bei der Ausarbeitung der neuen E-Commerce-Richtlinie tätig ist.

„Die Microsoft-Entscheidung lässt sich nicht 1:1 auf den Suchmaschinenmarkt übertragen“, bilanzierte Wiebe. Eine wettbewerbswidrige Koppelung entstehe jedoch erst durch einen entscheidenden Missbrauch beziehungsweise die nachgewiesene technische Verknüpfung, wie etwa bei Microsoft durch die Verbindung zwischen Browser und Media Player der Fall. Auch sei das rechtliche Terrain in der Internet-Ökonomie zu unübersichtlich, da Monopole oftmals nur von begrenzter Dauer seien.

Der an Microsoft gerichtete Vorwurf, seine marktbeherrschende Position im Markt für Betriebssysteme dazu benutzt zu haben, um andere Konkurrenten vom Markt zu drängen, gilt also nicht im übertragenen Sinne für die Verkaufsmaschine Google. Großunternehmen würden in der digitalen Ökonomie sogar oftmals bevorzugt behandelt, weil sich erst durch die Größe zusätzliche Nutzeffekte für den Endverbraucher ergäben, sagte Wiebe.

Etwa ließen sich die hohen Forschungsausgaben von Google – in 2005 lagen diese noch bei knapp einer halben Milliarde Dollar und sind seitdem auf mehr als das Doppelte angewachsen – erst durch den großen Verbreitungsgrad der Suchmaschine rechtfertigen. „Jedenfalls wird aus juristischer Sicht die Entscheidung des Verbrauchers bei der Auswahl der Suchmaschine nicht determiniert, so dass sich kartellrechtlich keine eindeutigen Ansatzpunkte für ein Klageverfahren ergeben“, bilanzierte Wiebe.

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ZDNet.de Redaktion

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