Ebay-Fans dürfen aufatmen: Wer bei dem Auktionsportal, ohne es zu wissen, gestohlene Ware ersteigert hat, macht sich nicht strafbar. Das hat das Landgericht Karlsruhe am Freitag (18 AK 136/07) entschieden. Das Gericht hob damit ein zuvor gefälltes Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe gegen einen wegen Hehlerei zu einer Geldstrafe von 1200 Euro verurteilten Softwareingenieur auf.
Der Mann hatte ein als „nagelneu“ angegebenes Navigationsgerät mit einem Neuwert von 2137 Euro zum Höchstgebot von 671 Euro ersteigert. Tatsächlich handelte es sich dabei jedoch um Diebesgut.
In der Berufungshauptverhandlung urteilte das Landgericht, dass dem Angeklagten kein vorsätzliches Handeln nachzuweisen sei. Ihm habe sich bei Würdigung der Umstände nicht aufdrängen müssen, dass es sich um gestohlene Ware handeln musste. Außerdem sei es bei solchen Auktionen üblich, mit einem niedrigen Bieterpreis einzusteigen.
Als Fahrlässigkeitstat sei Hehlerei jedoch nicht strafbar. Lediglich bei extrem billigen Schnäppchen könne ein Käufer im Einzelfall wegen Hehlerei belangt werden, so die Richter.
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