Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute entschieden, dass es den jugendschutzrechtlichen Anforderungen nicht genügt, wenn pornographische Internetangebote den Nutzern nach der Eingabe einer Personal- oder Reisepassnummer zugänglich gemacht werden (Az. I ZR 102/05). Auch wenn zusätzlich eine Kontobewegung erforderlich sei oder eine Postleitzahl abgefragt werde, entspreche ein solches System den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Damit beendete der BGH einen jahrelangen Streit zweier Anbieter von Systemen zur Online-Alterprüfung. Die Coolspot AG hatte geltend gemacht, dass die Resisto IT mit ihrem System gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) und gegen das Strafgesetzbuch verstoße. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte der Klage stattgegeben.
Der BGH bestätigte heute die Verurteilung der Beklagten. Nach Paragraph 4 Absatz 2 JMStV (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag) sind Angebote so genannter weicher Pornographie in Telemedien unzulässig, sofern der Anbieter nicht sicherstellt, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden. Das Gericht entschied, dass das Altersverifikationssystem der Beklagten diesen Sicherheitsstandard nicht erfüllt. Jugendliche könnten sich leicht die Ausweisnummern von Familienangehörigen oder erwachsenen Bekannten beschaffen. Sie verfügten auch häufig über ein eigenes Konto.
Erforderlich sei daher eine einmalige persönliche Identifizierung der Nutzer etwa durch einen Postzusteller und eine Authentifizierung bei jedem Abruf von Inhalten – beispielswise durch einen USB-Stick in Verbindung mit einer PIN-Nummer. Auch eine Identifizierung mit technischen Mitteln wie einem Webcam-Check sei nicht ausgeschlossen.
Der BGH wies auch das Argument der Beklagten zurück, dass deutsche Anbieter pornographischer Inhalte durch die Jugendschutzbestimmungen gegenüber ausländischen Anbietern diskriminiert würden. Die Zugangsbeschränkungen des deutschen Rechts für pornographische Inhalte im Internet erfassten auch ausländische Angebote, die im Inland aufgerufen werden könnten.
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