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Seagate entschädigt Kunden wegen ungenauer Speicherplatzangabe

Der Festplattenhersteller Seagate hat sich in einer außergerichtlichen Einigung zur Entschädigung von Kunden verpflichtet, die sich durch ungenaue Kapazitätsangaben betrogen fühlen. Betroffene US-Konsumenten, die zwischen März 2001 und März 2006 eine Festplatte des Herstellers erworben hatten, können sich online melden.

In der Übereinkunft ist vorgesehen, dass fünf Prozent des Kaufpreises zurückerstattet werden. Alternativ erhält der Kunde ein Softwarepaket. Bei dieser Einigung handle es sich laut Seagate um ein freiwilliges Angebot und kein Schuldeingeständnis.

Die Klage gegen den Festplattenhersteller war 2005 von Michael Lazar und Sharah Cho eingereicht worden. Beide hatten eine Seagate-Festplatte erworben und klagten, dass die Produkte weniger Speicherkapazität aufwiesen, als Seagate verspreche. Die Kläger, beide Rechtsanwälte, hatten zuvor bereits Western Digital wegen desselben Sachverhalts vor Gericht gebracht. Im Sommer 2006 kam es mit dem Unternehmen zu einer ähnlichen Einigung wie nun mit Seagate.

Hintergrund der Auffassungsunterschiede zwischen der klagenden Partei und Seagate ist die Zählweise, die bei der Kapazitätsberechnung verwendet wird. Der Harddiskproduzent rechnet im dezimalen System. Ein Gigabyte entspricht dabei einer Milliarde Bytes. Computerbetriebssysteme wenden jedoch das binäre System zur Berechnung von Speicherplatz an. Hier entspricht ein Gigabyte 1,07 Milliarden Bytes. Aus diesem Unterschied in der Zählweise resultiert, dass am Rechner um sieben Prozent weniger Speicherplatz angezeigt wird, als nach Angaben der Festplattenhersteller vorhanden sein müsste. Um diese Differenz von sieben Prozent fühlten sich die Kläger betrogen.

Betroffene Kunden haben nun bis März 2008 Zeit, sich zu melden. Wie aus den Gerichtsunterlagen hervorgeht, könnten sich bis zu 6,2 Millionen Festplattenkäufer melden. Die Entschädigung wird jedoch nur gezahlt, wenn die Harddisk als Einzelprodukt gekauft wurde. Beim Erwerb eines Komplett-PCs, Notebooks oder anderen Gerätes mit verbauter Festplatte greift die Einigung nicht. Zudem muss das Produkt in den USA bei einem Vertragspartner von Seagate erworben worden sein.

ZDNet.de Redaktion

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