Ab sofort darf der Fiskus bei einer Außenprüfung auch sämtliche PCs eines Unternehmens nach elektronischen Steuerdaten durchsuchen. Das hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellem Beschluss (Az. I B 53 und 54/07) entschieden.
Im vorliegenden Fall hatte eine Aktiengesellschaft aus dem Raum Düsseldorf Rechnungen eingescannt und die Originale vernichtet. Bei der Betriebsprüfung verweigerte das Unternehmen den Zugriff auf die Dateien und bot stattdessen Ausdrucke an. Die AG verwehrte zudem den Einblick in einige Konten der Buchhaltung, mit der Begründung, dass deren Prüfung nur zur Festsetzung einer niedrigeren Steuer führen würde.
Der Bundesfinanzhof entschied jedoch, dass solche Einschränkungen „nicht im Belieben der Steuerpflichtigen“ stehen. Die Aufbewahrungs- und Vorlegungspflicht erstrecke sich auf die gesamte Finanzbuchhaltung. Wenn die „körperlichen Handelsbücher“ auf ein digitales System umgestellt seien, trete das an deren Stelle. Ob diese Daten in ausgedruckter Form oder über den Bildschirm des Firmen-PC zu liefern sind, entscheiden demnach die Finanzbeamten.
Die elektronische Betriebsprüfung wurde mit dem 2001 in Kraft getretenen Steuersenkungsgesetz in die Abgabenordnung eingefügt. Demnach darf der Fiskus auf alle steuerrelevanten Dateien zugreifen.
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