In einem jetzt veröffentlichtem Urteil (PDF) vom 4. Oktober 2007 hat das Landgericht München I entschieden, dass ein DSL-Anschlussinhaber nicht automatisch für etwaige Urheberrechtsverletzungen haftbar gemacht werden kann. Daher müsse er auch keinen Schadensersatz, Wertersatz oder Ersatz von Anwaltskosten zahlen.
Im vorliegenden Fall hatte ein Mitarbeiter eines Münchner Radiosenders auf einem Firmenrechner 1394 Musiktitel illegal über die Tauschbörse Limewire zum Download angeboten. Aufgrund dessen mahnten sechs deutsche Plattenfirmen den Betreiber des Senders als Anschlussinhaber ab und forderten Unterlassung, 6000 Euro Schadensersatz sowie Erstattung der Abmahnkosten. Daraufhin reichte der Senderbetreiber Gegenklage vor dem Landgericht München I (Az 7 O 2827/07) ein und erhielt weitgehend Recht.
Auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte Ende Dezember in einem ähnlichen Verfahren (Az 11 W 58/07) gegen die Musikindustrie entschieden. Angeklagt war ein Familienvater, der als Anschlussinhaber für die illegale Bereitstellung urheberrechtlich geschützer Inhalte durch ein Familienmitglied haften sollte.
Allerdings ist die Rechtssprechung hinsichtlich der Haftung von DSL-Anschlussinhabern nicht einheitlich. So gibt es eine Reihe von Gerichtsurteilen, in denen beispielsweise Inhaber von WLAN-Anschlüssen für die illegale Nutzung ihres Internetzugangs durch Dritte verantwortlich gemacht wurden.
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