Der europäischen Gerichtshof hat sein Urteil im Prozess des spanischen Musikproduzentenverbandes Productores de Músicade España (Promusicae) gegen Telefonica verkündet. Er kommt zu dem Ergebnis (AZ C-275/06), dass es keine europäischen Vorgaben gebe, die Telefongesellschaften einen Auskunftsanspruch bei zivilrechtlichen Urheberrechtsfragen vorschreiben.
2006 hat Promusicae Klage gegen Telefonica eingereicht. Der Internetprovider habe Daten von Kunden, die an Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen beteiligt gewesen sein sollen, nicht zur Durchsetzung zivilrechtlicher Schadensansprüche an den Verband weitergegeben, hieß es darin.
Das zuständige Gericht in Madrid gab Promusicae recht und verurteilte Telefonica zum Offenlegen der Kundendaten. Der Provider ging dagegen in Berufung. Nach spanischem Recht sei die Herausgabe von Daten lediglich bei Strafverfahren sowie zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und der nationalen Verteidigung erlaubt, so das Unternehmen.
Zwar gebe es etwa eine Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (2004/48/EG), so das Urteil von heute, doch diese und weitere betroffene Richtlinien über den elektronischen Geschäftsverkehr sowie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft „gebieten es den Mitgliedstaaten nicht, in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens im Hinblick auf einen effektiven Schutz des Urheberrechts die Pflicht zur Mitteilung personenbezogener Daten im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens vorzusehen“. Datenschutz geht also vor.
Es sei jedoch den EU-Mitgliedsstaaten überlassen, ob sie in eigenen Gesetzen Auskunftsansprüche von Rechteinhabern gegenüber Internetprovidern festlegen.
Generalanwältin Juliane Kokott hatte zuvor ein Plädoyer für den Datenschutz eingereicht, in dem sie sich gegen die zivilrechtliche Weitergabe von Nutzerdaten aussprach. So heißt es in der Einleitung der Schlussanträge vom 18. Juli 2007, sie werde „zeigen, dass die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über den Datenschutz bei elektronischer Kommunikation die Weitergabe von personengebundenen Verkehrsdaten nur an die zuständigen staatlichen Stellen erlauben, nicht aber eine direkte Weitergabe an die Inhaber von Urheberrechten, welche die Verletzung ihrer Rechte zivilrechtlich verfolgen möchten“.
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