Das Oberlandesgericht Frankfurt hat im Mammutprozess gegen die Deutsche Telekom entschieden, dass der Konzern den Wert seiner Immobilien korrekt angegeben hat. Die Richter entkräfteten damit einen zentralen Vorwurf der Anlegeranwälte, so dass sich die Erfolgschancen der rund 16.000 klagenden Aktionäre deutlich verschlechterten.
Das umstrittene Pauschalverfahren zur Bewertung des Immobilienvermögens sei nach bisherigen Einschätzungen des Gerichts zulässig, zitiert die Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) den vorsitzenden Richter Christian Dittrich. Wegen der „Masse an Grundstücken“ habe sich die Deutsche Telekom auf eine Ausnahmeregelung im Handelsgesetzbuch (Paragraph 252 Absatz 2) berufen können.
Allerdings hätte der Konzern in seinen Börsenprospekten eventuell auf die Anwendung dieser speziellen Gruppenbewertungsmethode (Cluster) hinweisen müssen, so die Richter. Die nachträgliche Abwertung bleibe mit zwölf Prozent allerdings im üblichen Rahmen, „zu der es auch bei einer Einzelbewertung hätte kommen können“. Den Wert seiner Immobilien hatte die Telekom im Februar 2001 um zwei Milliarden Euro nach unten korrigieren müssen.
Die Anlegeranwälte wollen dem Frankfurter Oberlandesgericht nun durch eine „Gesamtschau“ der angeblichen Prospektfehler deren Erheblichkeit nachweisen. Die 16.000 Kläger fordern aufgrund erlittener Kursverluste insgesamt einen Schadensersatz von rund 100 Millionen Euro.
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