Dem am Freitag verabschiedeten Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Durchsetzungsrichtlinie zufolge dürfen die erstattungsfähigen Anwaltsgebühren für eine Abmahnung aufgrund einer einfachen Urheberrechtsverletzung künftig 100 Euro nicht übersteigen. Damit will die Bundesregierung gegen teils unverhältnismäßig hohe Abmahnungskosten vorgehen und zweifelhafte Praktiken einiger Abmahnanwälte unterbinden. „Wer keine geschäftlichen Interessen verfolgt, ist künftig vor überzogenen Abmahnkosten besser geschützt“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Als Beispiel nennt das Bundesjustizministerium den Fall einer 16 Jahre alten Schülerin, die auf ihrer privaten Homepage einen Stadtplanausschnitt eingebunden hatte, damit ihre Freunde leichter zu ihr fänden. Nach Paragraph 19a, Abschnitt 106 des Urheberrechtsgesetzes stellt dieses Vorgehen eine Urheberrechtsverletzung. Das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren wurde allerdings wegen Geringfügigkeit eingestellt. Dennoch hatte eine Kanzlei die Schülerin abgemahnt, die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert und als Anwaltshonorar einen Betrag von 1000 Euro gefordert.
Künftig könne die Kanzlei für ihre anwaltlichen Dienstleistungen nicht mehr als 100 Euro verlangen, wenn es sich um einen einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung handle, heißt es seitens des Bundesjustizministeriums. Unberührt von dieser Begrenzung bleibe der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegen seinen Mandanten, also etwa dem Rechtsinhaber. Bei den übrigen Schutzrechten wie dem Marken- oder Patentrecht sei die Ergänzung nicht erforderlich, da hier Abmahnungen ohnehin nur ausgesprochen werden können, wenn das Recht in gewerblichem Ausmaß verletzt wurde.
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der EU-Durchsetzungsrichtlinie von 2004 wird der Schutz geistigen Eigentums gestärkt und der Kampf gegen Produktpiraterie erleichtert. Es sieht Anpassungen an den Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken-, Halbleiterschutz-, Urheberrechts-, Geschmacksmuster- und Sortenschutzgesetzen vor.
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