Der US-Musikverband RIAA hat im Kampf gegen die Musikpiraterie einen Rückschlag erlitten. Ein Bundesrichter wies im Verfahren des Plattenlabels Atlantic Records gegen das Ehepaar Howell das Argument der „Bereitstellung“ als Kriterium für eine Urheberrechtsverletzung ab.
„Das Gericht schließt sich der Ansicht an, dass ein Verstoß gegen Paragraf 106 des Urheberrechts erst dann vorliegt, wenn die Beklagten auch tatsächlich eine illegale Kopie öffentlich verteilt haben“, schrieb der Richter in seiner 17-seitigen Begründung (PDF). „Die reine Bereitstellung eines urheberrechtlich geschützten Werkes für die Öffentlichkeit verstößt nicht gegen das alleinige Vertriebsrecht der Rechteinhaber.“ Der Richter lehnte damit auch den Antrag ab, die Klage ohne weitere Beweisaufnahme zu verhandeln.
Zuvor hatte das Ehepaar Howell aus Ermangelung eines eigenen Rechtsbeistandes Unterstützung durch die Electronic Frontier Foundation erhalten. Die EFF vertritt die Ansicht, dass das Urheberrecht keinen Tatbestand der versuchten Verteilung kenne. Das Ehepaar räumte ein, die Filesharing-Software Kazaa auf einem Computer installiert zu haben, die Angeklagten verneinten jedoch die Bereitstellung von Musikdateien.
Mit seiner Entscheidung hat der Richter sein eigenes Urteil vom August 2007 widerrufen. Zu diesem Zeitpunkt hatte Wake die Klage zur Verhandlung ohne Beweisaufnahme zugelassen und die Howells zu einer Geldstrafe von 40.850 Dollar verurteilt. Dagegen hatte das Ehepaar Einspruch eingelegt.
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