Universal Music hat einen Rechtsstreit gegen einen eBay-Händler verloren, der Promotion-CDs zum Verkauf angeboten hatte. Der Verkauf der Tonträger, die zu Werbezwecken von Musikkonzernen verteilt werden, verstoße nicht gegen das Urheberrecht, urteilte ein kalifornisches Gericht.
Der Online-Händler habe durchaus das Recht gehabt, die CDs zum Verkauf anzubieten. Für Universal ist das aktuelle Urteil laut einem Bericht der BBC nicht nachvollziehbar. Man werde gegen den Entscheid Berufung einlegen und sei zuversichtlich, doch noch zu gewinnen.
Das Musiklabel hatte sich in seiner Argumentation vor Gericht darauf berufen, dass die fraglichen CDs deutlich mit dem Aufkleber „For promotional use only, not for sale“ gekennzeichnet waren. Dem widersprach der kalifornische Richter unter Berufung auf die so genannte „First Sale Doctrine“, die in den USA den Weiterverkauf urheberrechtlich geschützter Werke regelt. Sie besagt, dass ein Empfänger einer Kopie von CDs, DVDs oder Büchern, diese auch weiterverkaufen darf, sobald sie ihm vom Rechteinhaber ausgehändigt worden sind. Dies gelte auch dann, wenn der Weiterverkauf ohne die ausdrückliche Zustimmung des Copyright-Inhabers erfolge, entschied das US-Gericht.
„Das aktuelle Urteil ist sehr wichtig für die Konsumenten“, erklärt Corynne McSherry von der US-Bürgerrechtsbewegung Electronic Frontier Foundation gegenüber der BBC. Der Gerichtsentscheid bestätige und schütze die traditionelle Balance zwischen den Rechteinhabern auf der einen und den Rechten der Öffentlichkeit auf der anderen Seite.
Die International Federation of the Phonographic Industry (IFPI), die als internationale Vertretung der Musikindustrie fungiert, sieht das anders. Der Verkauf von Promotion-Material, das teilweise noch nicht im regulären Handel zu haben sei, richte einen „ernsthaften Schaden für Künstler, Kreative und Produzenten“ an.
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