Laut einem aktuellen Urteil des Landgerichts München I (Az. 7 O 16402/07) sind Eltern verpflichtet, ihre Kinder darüber aufzuklären, was sie im Internet beachten müssen. Außerdem seien die Erziehungsberechtigten angehalten, laufend zu überwachen, „ob sich die Internetnutzung durch das Kind in dem durch die einweisende Belehrung gesteckten Rahmen bewegt“. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
In dem vorliegenden Fall hatte die 16-jährige Tochter der beklagten Eltern auf dem Internetportal MyVideo Vidos online gestellt, die aus 70 Fotografien hergestellt waren, deren Urheberrechte bei der Klägerin lagen. Diese warf den Eltern vor, sie hätten ihrer Tochter einen Internetanschluss zur Verfügung gestellt und sie dort nach Belieben schalten und walten lassen, ohne die Nutzung des Internets im Rahmen der elterlichen Aufsichtspflicht zu prüfen.
Die Beklagten hatten eine Pflichtverletzung in Abrede gestellt. Ihre Tochter sei – was das Internet betreffe – versierter als sie. Sie habe in der Schule einen IT-Kurs belegt. Bislang sei es zu keinen Verstößen gekommen. Der Zugang zum Internet sei für Eltern heutzutage schlechthin nicht zu kontrollieren. Das Gericht gab jedoch der Klägerin Recht.
Nach Meinung der Kammer sind die Beklagten ihrer Aufsichts- und Belehrungspflicht nicht nachgekommen. „Eine einweisende Belehrung ist grundsätzlich zu fordern, da die Nutzung eines Computers mit einem Internetanschluss erhebliche zivilrechtliche Haftungsrisiken birgt, von den Gefahren, die durch jugendgefährdende Inhalte ausgehen, ganz zu schweigen. Ein mit dem Internet verbundener Computer steht insoweit einem gefährlichen Gegenstand gleich“.
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