Immer wieder müssen Kunden von Online-Shops feststellen, dass das vermeintliche Schnäppchen sich als Reinfall erweist: Sei es, weil sich hinter dem Shop böswillige Betrüger verbergen, weil den unprofessionellen Betreibern der Shop schlichtweg über den Kopf wächst, oder weil der gerade noch blühende Shop von einem Tag auf den anderen vor der Pleite steht. Nach einem Fehlgriff zu seinem Geld oder seiner Ware zu kommen, ist für den einzelnen Kunden sehr schwer.
Prominentes Beispiel ist die Insolvenz des Shopbetreibers Product + Concept in diesem Frühjahr: Auf der Plattformen wurden mehrere renommierte Angebote, etwa von T-Systems, FSC und Vobis, betrieben. Einige der Kunden warten heute immer noch auf ihr Geld – und hatten eine Menge Scherereien. Beachtet man ein paar einfache Faustregeln, lässt sich das Riskio beim Online-Einkauf aber auf ein vernünftiges Maß reduzieren.
Generell gilt, dass Käufer bei Schwierigkeiten leichter Recht bekommen, wenn der Firmensitz des Shop-Betreibers im Inland liegt. Ansprüche aus einem Kauf im Ausland geltend zu machen, ist schwer: Die möglichen Probleme reichen von der Frage der Zuständigkeit des Gerichts über das anwendbare Recht (deutsches oder ausländisches) bis hin zur Frage der Vollstreckbarkeit einer deutschen Entscheidung im Ausland.
Daher geht der erste Blick in das sogenannte „Impressum“: Rechtsgrundlage dafür sind Paragraf 5 und 6 des Telemediengesetztes (TMG). Diese Pflichtangabe muss von jeder Seite des Shops aus mit einem Klick erreichbar sein. Steht dort eine Adresse im Ausland, sollte vom Kauf in diesem Shop Abstand genommen werden.
Ausnahmen bestätigen die Regel: Ein Kauf etwa über amazon.de birgt kein großes Risiko, obwohl der Sitz dieses Unternehmens Luxemburg ist.
Ins Impressum gehört auch die Gesellschaftsform. Nicht zu empfehlen ist der Kauf bei einer in Form einer ausländischen Rechtsform organisierten Firma. Grundsatz: Kein Kauf bei einer als Ltd. geführten Firma. Diese Rechtsform, die mittlerweile auch in Deutschland zulässig ist, wird nämlich oft von unseriösen Anbietern genutzt, um das weitgehende Haftungsregime der deutschen juristischen Personen zu umgehen.
Der Haken: Bei einer solchermaßen als „Limited“ ausgewiesenen Firma beträgt das Mindeststammkapital gerade einmal ein Pfund. Es ist leicht zu erahnen, dass sich bei einer Vollstreckung gegen einen solchen Anbieter oft nicht viel holen lässt.
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