In einem jetzt veröffentlichten Urteil hat das Amtsgericht München der vom Landgericht Hamburg vertretenen Auffassung zur Störerhaftung in Foren widersprochen. Nach Ansicht des Münchner Richters ist eine Vorabzensur von Beiträgen in öffentlichen Foren oder Kommentaren zu Blogeinträgen, wie von den Hamburger Richtern teilweise gefordert, dem Betreiber nur in sehr seltenen Fällen zumutbar.
„Durch eine notwendige Vorabprüfung würde der vom Verfassungsgeber gewünschte, wohl zum Großteil nicht rechtsverletzende Meinungsaustausch abgewürgt“, schreibt der Richter in seiner Begründung. „Nach Auffassung des Gerichts würde die generelle Forderung einer Vorabprüfungspflicht nach Kenntnis einer ehrverletzenden Äußerung das Modell des Internetforums oder -blogs insgesamt in Frage stellen.“
Hintergrund der Entscheidung ist eine Klage der Callactive GmbH gegen den Medienjournalisten Stefan Niggemeier. Callactive hatte einige Kommentare zu einem Beitrag im Blog des Journalisten als rechtsverletzend angesehen. Obwohl Niggemeier nach eigenen Angaben die Kommentare innerhalb weniger Stunden entfernte, vertrat Callactive die Ansicht, Niggemeier hätte die Kommentare bereits vor der Veröffentlichung prüfen müssen.
Das Gericht erkannte an, dass der Beitrag Niggemeiers „bewusst provokant, gefühlsbetont und polemisierend formuliert“ war und deswegen die Pflicht zu einer laufenden Überwachung der Kommentare bestand. Diese sah der Richter mit der Entfernung der Beiträge als erfüllt an.
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