Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden (I ZR 219/05), dass auch Privatpersonen, die Programme zur Umgehung des Kopierschutzes von Tonträgern zum Kauf anbieten, von den Tonträgerherstellern auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch genommen werden können.
Der Kläger hatte bei eBay ein Programm zum Kauf angeboten, mit dem kopiergeschützte CDs vervielfältigt werden können. Die beklagten Tonträgerhersteller mahnten den Kläger durch einen Rechtsanwalt ab. Zugleich forderten sie ihn zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und zur Zahlung der durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 1113,50 Euro auf. Der Kläger gab die geforderte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch, die angefallenen Anwaltskosten zu erstatten. Er beantragte eine Feststellung, dass der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht besteht.
Der Bundesgerichtshof wies die Revision des Klägers jedoch zurück. Der Kläger habe gegen § 95a Abs. 3 UrhG verstoßen. Das Verbot, für den Verkauf von Programmen zur Umgehung des Kopierschutzes zu werben, gelte – so der Bundesgerichtshof – auch für private und einmalige Verkaufsangebote. Da die Bestimmung dem Schutz der Tonträgerhersteller diene, seien die Beklagten berechtigt, den Kläger auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen.
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