Ein Rechtsanwalt hat erfolgreich gegen die Gebühren geklagt, die die GEZ seit rund eineinhalb Jahren auf PCs erhebt. Es sei verfassungswidrig, ihn zu monatlichen Rundfunkgebühren von 5,52 Euro heranzuziehen, so der Anwalt. Er verwende seinen Rechner ja nicht für den Radio- und TV-Empfang. Vielmehr nutze er den Internetzugang zum Zugriff auf Rechtsprechungsdatenbanken, für sonstige beruflich bedingte Recherchen sowie zur elektronischen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung.
Das Verwaltungsgericht Koblenz gab dem Anwalt Recht (Az. 1 K 496/08.KO). Zwar könne er mit seinem PC über seinen Internetbrowser Sendungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten empfangen, dies rechtfertige jedoch nicht die Gebührenerhebung. Herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte seien speziell für einen Hörfunk- oder Fernsehempfang ausgerichtet und würden nach der Lebenserfahrung zu diesem Zweck angeschafft. Anders verhalte es sich bei einem internetfähigen PC, der den Zugriff auf eine Fülle von Informationen ermögliche und in vielfacher Weise anderweitig genutzt werde.
Dies gelte gerade im Fall einer beruflichen Nutzung des PC in Geschäfts- oder Kanzleiräumen, der dort typischerweise nicht zur Rundfunkteilnahme verwendet werde, führte das Gericht weiter aus. Zudem gewährleiste das Grundrecht der Informationsfreiheit, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Durch die Einführung einer Rundfunkgebühr für einen Internet-PC würde eine staatliche Zugangshürde errichtet, die mit den Informationsquellen nichts zu tun habe und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widerspreche.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig: Dies wird erst der Fall sein, wenn das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz das Urteil im Rahmen eines Berufungsverfahrens bestätigt. Die IHK Wiesbaden rät allen Betroffen in vergleichbaren Fällen dennoch, unter Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz die Zahlungen an die GEZ zu verweigern und im Falle eines Gebührenbescheids Widerspruch einzulegen.
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