Der Vater einer Minderjährigen muss dem Klingeltonanbieter Jamba nicht die Gebühren für das Klingeltonabo in Höhe von 63,33 Euro erstatten. Das hat jetzt das Amtsgericht Berlin Mitte entschieden (Az. 12 C 52/08).
Jamba hatte behauptet, dass der Vater, auf dessen Namen das Handy mit Vertrag lief, die Klingelton-Abos selbst per SMS bestellt habe. Diese Argumentation war vor Gericht jedoch nicht erfolgreich. Der Mann habe plausibel dargestellt, dass sein Kind das Abo geordert habe, obwohl dem Teenager dies nicht erlaubt war. Außerdem sei Jamba selbst schuld, wenn es aus geschäftlichen Gründen auf eine Identifikation des Gegenübers verzichte und deshalb auch Minderjährige ohne jede Überprüfung über fremde Mobilfunkanschlüsse die Dienstleistungen von Jamba in Anspruch nehmen könnten.
Das Urteil ist rechtskräftig, eine Berufung hat das Gericht nicht zugelassen. Eltern haben demnach gute Chancen, sich gegen Gebühren für Klingelton- und andere Abos zu wehren, die ihre minderjährigen Kinder mit ihrem Vertragshandy bestellt haben. Anders könnte die Rechtslage bei Prepaid-Handys sein – da Eltern ihren Kindern damit ein Guthaben zur freien Nutzung überlassen, könnte ein Gericht möglicherweise von einem zustande gekommenen Vertrag ausgehen.
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