Börsenverein: Buchpreisbindung gilt auch für E-Books

Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels hat sich gestern in einer Stellungnahme dafür stark gemacht, dass die Buchpreisbindung auch auf E-Books anzuwenden ist. Man betrachte die gesetzliche Verankerung der Preisbindung in Deutschland zwar als gesichert und erwarte keine Probleme, notfalls wolle man sich jedoch an Gerichte wenden, sollte die Preisbindung unterwandert werden.

„E-Books sind eine große Chance für den Buchmarkt, denn sie erweitern das Spektrum der Lese- und Arbeitsmöglichkeiten mit Büchern“, sagte Alexander Skipis, Hauptgeschäftsführer des Börsenvereins. „Deshalb ist es wichtig, den Umgang mit elektronischen Inhalten klar zu definieren.“

Die Preisbindung elektronischer Produkte wird bereits seit Jahren diskutiert, aufgrund der aktuellen Entwicklungen im Markt rückt sie jedoch erneut in den Fokus. Vor allem der US-Erfolg von Amazons E-Book-Reader Kindle, über dessen Markteinführung auch hierzulande spekuliert wird, heizt die Debatte wieder an.

Der Börsenverein vertritt die Ansicht, dass E-Books, die einem gedruckten Buch im Wesentlichen entsprechen, preisgebunden sind. Die Feststellung sieht der Börsenverein durch das im Jahr 2002 in Kraft getretene Buchpreisbindungsgesetz untermauert. Danach muss ein Buch überall in Deutschland zum selben Preis verkauft werden. Auch „Produkte, die Bücher, Musiknoten oder kartografische Produkte reproduzieren oder substituieren“, fielen unter die Preisbindung. Verlage müssten daher auch für elektronische Ausgaben von Büchern einen Preis festlegen, unter dem das Produkt nicht verkauft werden dürfe.

Ziel des Buchpreisbindungsgesetzes sei es, die Vielfalt der Produzenten und Anbieter von Büchern zu erhalten. „Ohne Preisbindung könnten im Markt für E-Bücher oligopolistische oder gar monopolistische Strukturen entstehen, die sich auf die Vielfältigkeit und Verfügbarkeit des Angebots gedruckter Bücher auswirken würden“, heißt es in der Stellungnahme. Nicht als E-Books im Sinne des Buchpreisbindungsgesetzes zu verstehen seien hingegen Zugriffsberechtigungen auf Online-Datenbanken, Mehrfachnutzungen von Inhalten in Netzwerken und die Online-Nutzung von vernetztem Content.

ZDNet.de Redaktion

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