Das Bundesverfassungsgericht hat das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung für Telefon und Internet nach einem erneut eingegangenen Eilantrag zum zweiten Mal eingeschränkt. Gemäß der Anordnung dürfen Telekommunikationsunternehmen gespeicherte Verbindungsdaten bis zu der endgültigen Entscheidung des ersten Senats nur nur noch bei dringender Gefahr für Leib und Leben einer Person, oder wenn es um die Sicherheit des Bundes oder eines Landes geht, an die Polizei übermitteln. Auch die Weitergabe an den bayerischen Verfassungsschutz wurde eingeschränkt. Mit einem endgültigen Urteil ist allerdings nicht vor dem nächsten Jahr zu rechnen.
Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung begrüßte den Beschluss. „Wir sind zuversichtlich, dass die exzessive Totalspeicherung unserer Verbindungs-, Standort- und Internetdaten auch weiterhin schrittweise in sich zusammenfallen wird“, erklärte der Verein. Im kommenden Jahr hoffe er auch auf ein entsprechendes Urteil des Europäischen Gerichtshofes.
Bereits im März 2008 hatte das Verfassungsgericht die Nutzung der gespeicherten Telefon- und Internetverbindungsdaten für die Strafverfolgung begrenzt. Zwar dürfen die Verbindungsdaten seit dem 1. Januar für sechs Monate gespeichert werden. Einen Zugriff zum Zweck der Strafverfolgung hatte Karlsruhe jedoch vorerst auf Ermittlungen wegen besonders schwerer Straftaten beschränkt.
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