Gericht urteilt gegen GEZ-Gebühren für PCs

Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat mit einem heutigen Urteil (Az. 4 A 109/07, PDF) die Musik- und Sportgemeinschaft Peine-Ilsede e.V. von der Rundfunkgebührenpflicht für ihren PC befreit. Der Verein hatte mit der Begründung geklagt, der PC diene ausschließlich zur Verwaltung der Vereinsmitglieder und nicht zum Empfang von Rundfunkprogrammen.

Der Beklagte NDR hatte hingegen ausgeführt, es handele sich um ein sogenanntes „neuartiges Rundfunkgerät“, mit der Empfang von Rundfunkprogrammen grundsätzlich möglich ist. Daher müssten auch Rundfunkgebühren bezahlt werden.

Das Gericht folgte allerdings der Auffassung des Klägers. In der Urteilsbegründung schreibt das Gericht, dass bei einem herkömmlichen Gerät kaum eine andere Nutzung als der Rundfunkempfang denkbar sei. Daher sei es zulässig, allein aus dem Besitz eines betriebsbereiten Gerätes die Gebührenpflicht abzuleiten. Anders verhalte es sich bei sogenannten neuartigen Rundfunkempfangsgeräten, unter anderem Notebooks, UMTS- und WLAN-Handys, PDAs und internetfähigen Navigationssystemen. Sie seien multifunktional, und aus dem bloßen Besitz könne nicht automatisch auf ein Bereithalten zum Rundfunkempfang geschlossen werden.

Das Gericht erkannte das Argument des Beklagten (NDR) an, dass es schwierig sei, nachzuweisen, ob ein PC zum Rundfunkempfang genutzt werde. Doch auch aus diesem Umstand konnte das Gericht keine Gebührenpflicht herleiten.

Zur Untermauerung seiner Auffassung beruft sich das Gericht auf die ARD/ZDF-Online-Studie 2007. Darin wird festgestellt, dass täglich 1,4 Millionen Hörer das Netzradio nutzen. Das sind nur 3,4 Prozent aller Internetnutzer.

Zum gleichen Schluss kamen auch das VG Koblenz (Az. 1 K 496/08 KO) für den Kanzlei-PC eines Rechtsanwaltes und das VG Münster (Az. 7 K 1473/07) im Falle eines Studenten, der zwar einen PC besitzt, jedoch weder ein Radio noch einen Fernseher.

Ausdrücklich rügte das Gericht die gegenteiligen Auffassungen des VG Hamburg (Az. 10 K 1261/08) und des VG Ansbach (Az. AN 5 K 08.00348, PDF). Es bestünden Bedenken, dass die Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PCs unabhängig von der tatsächlichen Nutzung gegen das Grundrecht auf Informationsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 HS 2 des Grundgesetzes verstieße. Die genannten Gerichte hätten diese Problematik verkannt.

ZDNet.de Redaktion

Recent Posts

Studie: Ein Drittel aller E-Mails an Unternehmen sind unerwünscht

Der Cybersecurity Report von Hornetsecurity stuft 2,3 Prozent der Inhalte gar als bösartig ein. Die…

3 Tagen ago

HubPhish: Phishing-Kampagne zielt auf europäische Unternehmen

Die Hintermänner haben es auf Zugangsdaten zu Microsoft Azure abgesehen. Die Kampagne ist bis mindestens…

4 Tagen ago

1. Januar 2025: Umstieg auf E-Rechnung im B2B-Geschäftsverkehr

Cloud-Plattform für elektronische Beschaffungsprozesse mit automatisierter Abwicklung elektronischer Rechnungen.

4 Tagen ago

Google schließt schwerwiegende Sicherheitslücken in Chrome 131

Mindestens eine Schwachstelle erlaubt eine Remotecodeausführung. Dem Entdecker zahlt Google eine besonders hohe Belohnung von…

4 Tagen ago

Erreichbarkeit im Weihnachtsurlaub weiterhin hoch

Nur rund die Hälfte schaltet während der Feiertage komplett vom Job ab. Die anderen sind…

5 Tagen ago

Hacker missbrauchen Google Calendar zum Angriff auf Postfächer

Security-Experten von Check Point sind einer neuen Angriffsart auf die Spur gekommen, die E-Mail-Schutzmaßnahmen umgehen…

6 Tagen ago