Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat mit einem heutigen Urteil (Az. 4 A 109/07, PDF) die Musik- und Sportgemeinschaft Peine-Ilsede e.V. von der Rundfunkgebührenpflicht für ihren PC befreit. Der Verein hatte mit der Begründung geklagt, der PC diene ausschließlich zur Verwaltung der Vereinsmitglieder und nicht zum Empfang von Rundfunkprogrammen.
Der Beklagte NDR hatte hingegen ausgeführt, es handele sich um ein sogenanntes „neuartiges Rundfunkgerät“, mit der Empfang von Rundfunkprogrammen grundsätzlich möglich ist. Daher müssten auch Rundfunkgebühren bezahlt werden.
Das Gericht folgte allerdings der Auffassung des Klägers. In der Urteilsbegründung schreibt das Gericht, dass bei einem herkömmlichen Gerät kaum eine andere Nutzung als der Rundfunkempfang denkbar sei. Daher sei es zulässig, allein aus dem Besitz eines betriebsbereiten Gerätes die Gebührenpflicht abzuleiten. Anders verhalte es sich bei sogenannten neuartigen Rundfunkempfangsgeräten, unter anderem Notebooks, UMTS- und WLAN-Handys, PDAs und internetfähigen Navigationssystemen. Sie seien multifunktional, und aus dem bloßen Besitz könne nicht automatisch auf ein Bereithalten zum Rundfunkempfang geschlossen werden.
Das Gericht erkannte das Argument des Beklagten (NDR) an, dass es schwierig sei, nachzuweisen, ob ein PC zum Rundfunkempfang genutzt werde. Doch auch aus diesem Umstand konnte das Gericht keine Gebührenpflicht herleiten.
Zur Untermauerung seiner Auffassung beruft sich das Gericht auf die ARD/ZDF-Online-Studie 2007. Darin wird festgestellt, dass täglich 1,4 Millionen Hörer das Netzradio nutzen. Das sind nur 3,4 Prozent aller Internetnutzer.
Zum gleichen Schluss kamen auch das VG Koblenz (Az. 1 K 496/08 KO) für den Kanzlei-PC eines Rechtsanwaltes und das VG Münster (Az. 7 K 1473/07) im Falle eines Studenten, der zwar einen PC besitzt, jedoch weder ein Radio noch einen Fernseher.
Ausdrücklich rügte das Gericht die gegenteiligen Auffassungen des VG Hamburg (Az. 10 K 1261/08) und des VG Ansbach (Az. AN 5 K 08.00348, PDF). Es bestünden Bedenken, dass die Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PCs unabhängig von der tatsächlichen Nutzung gegen das Grundrecht auf Informationsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 HS 2 des Grundgesetzes verstieße. Die genannten Gerichte hätten diese Problematik verkannt.
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