EuGH bestätigt EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die zur Terrorabwehr erlassene Richtlinie zur Vorratsspeicherung von Telefondaten für rechtens erklärt. Die Richter wiesen damit eine im Juni 2006 eingereichte Klage Irlands und der Slowakischen Republik zurück, die die Richtlinie für ungültig hielten.

„Der Gerichtshof stellt fest, dass die Richtlinie auf einer geeigneten Rechtsgrundlage erlassen worden ist“, heißt es in einer Mitteilung zum Urteil (PDF). Die Vorschrift beziehe sich auf die formale Rechtsgrundlage und nicht auf eine mögliche Verletzung der Grundrechte wegen Eingriffen in das Recht auf Privatsphäre.

Die EU-Kommission hatte sich 2006 für Artikel 95 des EG-Vertrags als Rechtsgrundlage für die Vorratsdatenspeicherung ausgesprochen und der EU-Rat die EU-Richtlinie ohne die Stimmen Irlands und der Slowakei verabschiedet. Irland sah die Rechtsgrundlage als nicht gegeben an, da die Datenspeicherung vorrangig der „Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten“ diene. Der EuGH teilte diese Auffassung nicht. Die Richtlinie sei vielmehr erlassen worden, um „ein Funktionieren des Binnenmarktes“ zu gewährleisten. Der Markt wäre ohne Eingreifen der EU durch eine Vielzahl nationaler Maßnahmen beeinträchtigt worden.

Die Richtlinie beschränke sich auf die „Tätigkeiten der Diensteanbieter“ und regele nicht den Zugang zu den Daten oder deren Nutzung durch die Polizei- und Justizbehörden der Mitgliedstaaten. Nicht erfasst würden Maßnahmen wie eine Strafverfolgung.

Die Gegner der Vorratsdatenspeicherung in Deutschland sind trotz der abgewiesenen Klage zuversichtlich. Bei der Entscheidung der Richter sei es um eine formale Frage gegangen. Sie hätten sich nicht mit der Verletzung von Grundrechten befasst, sagte Werner Hülsmann vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung, Initiator der Verfassungsbeschwerde. Die 34.000 deutschen Beschwerdeführer hätten bereits beantragt, „dass das Bundesverfassungsgericht den Europäischen Gerichtshof in einem zweiten Verfahren über die Vereinbarkeit der verdachtslosen Vorratsdatenspeicherung mit unseren Grundrechten entscheiden lässt.“

ZDNet.de Redaktion

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