Inhaber eines Ebay-Accounts haften auch dann, wenn andere Personen unter Nutzung des Mitgliedskontos Waren anbieten und dabei Rechte Dritter verletzen. Das hat der für das Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe entschieden (Az. I ZR 114/06).
Im vorliegenden Fall hatte die Ehefrau des Ebay-Mitglieds „sound-max“ im Juni 2003 ohne dessen Wissen ein Halsband zum Einstiegspreis von 30 Euro angeboten. Die Beschreibung enthielt einen Hinweis auf die Marke Cartier. Der Schmuckhersteller sah darin eine Marken- und Urheberrechtsverletzung sowie einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und klagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht. Der Beklagte vertrat die Auffassung, er sei für das beanstandete Angebot nicht verantwortlich, weil seine aus Lettland stammende Ehefrau sein Ebay-Mitgliedskonto ohne sein Wissen zum Verkauf persönlicher Gegenstände benutzt und dabei das Schmuckstück versteigert habe.
Landgericht und Oberlandesgericht hatten – ohne zu prüfen, ob durch das Angebot die Rechte der Klägers verletzt worden sind – die Klage abgewiesen. Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Beklagte keine Kenntnis von dem durch seine Ehefrau bei Ebay eingestellten Artikel gehabt habe und somit auch nicht für etwaige Rechtsverletzungen verantwortlich sei.
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Beklagte hafte mangels Vorsatzes für die von seiner Ehefrau möglicherweise begangenen Rechtsverletzungen zwar nicht als Mittäter oder Teilnehmer, so die Karlsruher Richter, es komme jedoch eine Haftung des Beklagten als Täter einer Schutzrechtsverletzung sowie eines Wettbewerbsverstoßes in Betracht, weil er nicht hinreichend dafür gesorgt habe, dass seine Ehefrau keinen Zugriff auf die Zugangsdaten des Mitgliedskontos erlangte.
Benutze ein Dritter ein fremdes Ebay-Konto, nachdem er an die Zugangsdaten gelangt sei, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter gesichert habe, müsse der Inhaber des Mitgliedskontos sich so behandeln lassen, wie wenn er selbst gehandelt hätte, heißt es in dem Urteil. Der Haftungsgrund bestehe in der von dem Inhaber des Mitgliedskontos geschaffenen „Gefahr einer Unklarheit“ darüber, wer unter Verwendung seiner Zugangsdaten bei Ebay gehandelt habe und im Falle einer Vertrags- oder Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden könne.
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