Colt fordert eine faire Entschädigungsregelung für Telekommunikationsanbieter, die gezwungen sind, in die Vorratsdatenspeicherung zu investieren, um Vorratsdaten zu speichern und im Rahmen der Strafverfolgung zur Verfügung zu stellen. In der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zum Entwurf des Telekommunikations-Entschädigungs-Neuordnungsgesetzes (TK-EntschNeuOG) ist momentan eine fallbezogene Einzelentschädigung vorgesehen.
Diese Regelung kritisiert der Anbieter von Geschäftskommunikationslösungen als unausgewogen, da sie TK-Unternehmen mit einer hohen Anzahl von Endkunden unangemessen bevorzuge. Um solche Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, verweist Colt auf das Beispiel Österreich, wo eine investitionsbezogene Entschädigungsregelung für einen ausgewogenen Ausgleich der entstandenen Kosten sorge.
„Eine Entschädigung nach der Anzahl der staatlichen Abfragen, so wie sie derzeit diskutiert wird, würde nur zu neuem Ungleichgewicht in der Lastenverteilung führen. Da es bei Anbietern mit vielen Endkunden wahrscheinlich zu mehr staatlichen Abfragen kommen wird, werden diese auch eine höhere absolute Entschädigung erhalten, während Anbieter mit einer kleineren Anzahl von Endkunden schlechter abschneiden oder sogar leer ausgehen“, sagt Jürgen Hernichel, Vorsitzender der Geschäftsführung von Colt Deutschland.
Es sei nicht einzusehen, warum die Kosten für die Übernahme öffentlicher Aufgaben nur einigen Anbietern aufgebürdet werden sollen, während andere sogar davon profitierten. In Österreich sei dagegen eine Regelung vorgesehen, die sich an den Kosten orientiere, die den Anbietern tatsächlich entstehen.
Seit dem 1. Januar 2008 müssen Unternehmen, die öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste für Endnutzer erbringen, Verkehrsdaten sechs Monate lang speichern. Nach aktuellen Beschlüssen des Verwaltungsgerichts Berlin wird die Vorratsdatenspeicherung ausgesetzt, bis der Gesetzgeber angemessene Entschädigungsregeln für die betroffenen TK-Unternehmen, die diese öffentliche Aufgabe übernehmen müssen, schafft. Eine endgültige Entscheidung gegen die Vorratsdatenspeicherung oder darüber, ob die Entschädigungsregelung als angemessen gelten kann, steht noch aus.
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