Dicke Luft beim Online-Handel mit Parfüm: Zwei Verkäufer, die beide auf der Online-Auktionsplattform Ebay Kosmetik- und Parfümerieartikel angeboten haben, sind wegen der Produkt- und Versandbeschreibung heftig aneinandergeraten. Den Streit musste schließlich das Landgericht Bochum in seinem Urteil vom 12. Februar 2009 (Aktenzeichen 12 O 12/09) schlichten. Worum ging es genau?
Beide Parteien boten über Ebay Kosmetik- und Parfümerieartikel an. Der Beklagte lieferte seine Waren auch ins Ausland, jedoch ohne vor Beginn des Bestellvorgang die Höhe der Versandkosten anzugeben. Darüber hinaus wurde „versicherter“ und „unversicherter“ Versand angeboten. Für den „versicherten Versand“ fielen höhere Kosten an. Außerdem wurde im Rahmen der Produktbeschreibung folgender Hinweis gegeben: „Garantie – Echtheitsgarantie: die Echtheit aller von uns angebotenen Waren wird hiermit ausdrücklich garantiert! Sämtliche Waren in unserem Sortiment sind 100 Prozent Originalwaren.“
Sein Mitbewerber hielt diese Angaben für wettbewerbswidrig und klagte dagegen. Zu Recht, wie die Bochumer Richter befanden: Sie entschieden zu seinen Gunsten, da er in allen geltend gemachten Punkten die Unterlassung begehren könne.
Gemäß den Vorschriften der Preisangabenverordnung (PAngVO) müsse die Höhe der Versandkosten angegeben werden. Dies gelte auch für Lieferungen außerhalb Deutschlands, da das Gesetz insoweit keinen Unterschied mache. Da die Preisangaben für die europaweite Lieferung fehlten, liege ein Verstoß gegen die PAngVO und daher ein wettbewerbswidriges Verhalten vor.
Zudem bemängelten die Richter, dass der Beklagte die Kunden in die Irre führe, wenn er die Möglichkeiten des versicherten und unversicherten Versands aufzeige. Denn der Kunde gehe davon aus, dass der teurere, versicherte Versand ihm erhebliche Vorteile bringe. Dies sei aber nicht der Fall, da im Geschäft mit Privatkunden ohnehin allein der Unternehmer das Risiko für den Versand trage und die Ware somit automatisch versichert sei.
Gegen das Wettbewerbsrecht verstoße auch der Hinweis auf die Echtheit der Waren, da der Beklagte mit Selbstverständlichkeiten werbe. Zwar gebe es bei Ebay nicht selten gefälschte Markenartikel zu kaufen, jedoch sei jeder Käufer grundsätzlich vertraglich verpflichtet, Originalwaren zu liefern. Mit der auffällig herausgestellten Garantiezusage täusche der Beklagte vor, den Kunden einen besonderen Vorzug zu bieten. Gerade aus Sicht der redlichen Verkäufer verschaffe er sich dadurch einen ungerechtfertigten Vorteil.
Die Kanzlei Dr. Bahr kommentiert für ZDNet aktuelle Urteile aus dem IT-Bereich. Sie ist auf den Bereich des Rechts der Neuen Medien und den Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht) spezialisiert. Unter www.Law-Podcasting.de betreibt sie einen eigenen wöchentlichen Podcast und unter www.Law-Vodcast.de einen monatlichen Video-Vodcast.
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