Wegen des gewerbsmäßigen Vertriebs von Microsoft-Raubkopien hat das Amtsgericht Nürnberg zwei Computerhändler aus Nürnberg und München zu Haftstrafen von einem Jahr und sechs Monaten sowie zur Zahlung einer Geldstrafe von je 3000 Euro verurteilt. Die Haftstrafen wurden zur Bewährung ausgesetzt.
Über 8500 gefälschte CDs mit dem Betriebssystem Microsoft Windows XP Professional sowie die dazugehörigen Handbücher hatte der Nürnberger Händler in Russland pressen lassen und an seinen Münchner Kollegen verkauft. Dieser fügte den gefälschten Datenträgern gebrauchte Microsoft-Echtheitszertifikate hinzu und bot sie am Markt zum Fünffachen des Einkaufspreises an. Die Produkte wurden mehrfach weiterverkauft, bis ein Händler erkannte, dass es sich um Fälschungen handelte.
Im vorangegangenen Zivilprozess am Landgericht München (Az.: 21 O 11265/07) hatte Microsoft von den beiden Händlern und ihren Unternehmen Ersatz eines Teils des entstandenen Schadens verlangt. Während sich einer der Händler mit Microsoft noch während des Prozesses auf einen Vergleich einigte, wurde der andere sowie weitere beklagte Händler zur Zahlung von insgesamt über 840.000 Euro verurteilt.
„Die verklagten Händler haben zunächst beteuert, sich keiner Schuld bewusst gewesen zu sein“, sagt Swantje Richters, Rechtsanwältin bei Microsoft Deutschland. „Sie hielten die Vervielfältigungen angeblich für rechtens. Das ist überhaupt nicht nachvollziehbar und hat ihnen weder im Zivil- noch im Strafverfahren geholfen.“
Professionelle Händler seien laut Rechtsprechung verpflichtet, sich Gewissheit zu verschaffen, dass sie mit Originalware handeln. Haftbar sei dabei nicht nur das Unternehmen, sondern auch der Geschäftsführer persönlich. Dies hätten bereits mehrere Gerichte entschieden (Landgericht Düsseldorf Az.: 12 O 15/05, OLG Karlsruhe 6 U 180/06, OLG Düsseldorf I-20 U 164/06).
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