Das Bundeskabinett hat heute den vom Bundesjustizministerium vorgelegten Gesetzentwurf (PDF) zur Zwangsvollstreckung per Internet beschlossen und damit das Gesetzgebungsverfahren eingeleitet. Nach Angaben des Ministeriums ist angestrebt, das Verfahren noch vor der Sommerpause abzuschließen.
Künftig soll die Versteigerung von Gegenständen, die vom Gerichtsvollzieher in der Zwangsvollstreckung gepfändet wurden, als Regelfall neben der bisher üblichen Versteigerung vor Ort auch als Internetauktion möglich sein. Vorteile durch die Gesetzesänderung haben laut Bundesjustizministerin Brigitte Zypries sowohl Schuldner als auch Gläubiger, da im Internet meist höhere Erlöse in kürzerer Zeit erzielt werden.
Über das Internet werde ein viel größerer Bieterkreis erreicht. „Wir helfen damit Schuldnern, schneller wieder auf die Beine zu kommen. Und wir unterstützen die Gläubiger bei der raschen und effektiven Beitreibung ihrer offenen Forderungen“, so die Ministerin.
Bisher sieht die Zivilprozessordnung für die Versteigerung von beweglichen Sachen (keine Grundstücke) die Präsenzversteigerung durch den Gerichtsvollzieher vor, so dass dieser sowie der Bieter immer anwesend sein müssen. Bis dato kann der Gerichtsvollzieher die gepfändeten Sachen nur dann übers Internet versteigern, wenn der Gläubiger oder der Schuldner dies beantragen, was laut dem Bundesjustizministerium aufwändig ist.
Künftig soll die Versteigerung ohne weiteres im Internet ablaufen können. Dabei regeln die Bundesländer Einzelheiten wie die Versteigerungsplattform sowie Beginn und Ende der Auktion.
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