Der Rechteinhaber einer Vielzahl von Musikwerken begehrte im einstweiligen Verfügungsverfahren, dass einem Usenet-Dienst die urheberrechtswidrige Nutzung von 139 Musikstücken untersagt werde, die dieser öffentlich zugänglich machte. Eine Haftung des Usenet-Dienste-Anbieters wurde bejaht. Das Landgericht setzte den Streitwert auf insgesamt 695.000 Euro fest. Der Usenet-Dienst empfand diese Streitwertfestsetzung als zu hoch. Er legte dagegen Beschwerde ein.
Die Richter des Oberlandesgerichtes in Hamburg entschieden jedoch dagegen: Sie bestätigten in ihrem Beschluss 20090128 die Streitwertfestsetzung in Höhe von 695.000 Euro. Sie begründen das damit, dass bei der Berechnung des Streitwerts immer der jeweilige Einzelumstand berücksichtigt werden müsse, der dem Rechtsstreit zugrunde liege. Im vorliegenden Fall gehe es dem Antragsteller erkennbar um die wirkungsvolle Abwehr nachhaltiger und eklatanter Verstöße gegen die von ihm wahrgenommenen Schutzrechte.
Nach Ansicht der Richter ist der Verschuldensgrad des Usenet-Anbieters in diesem Fall besonders gewichtig, da er den Zugang zum Usenet gewerblich anbiete und die urheberrechtswidrige Nutzung von Musikwerken ermögliche. Sein Geschäft, das bewusst auf der Gefahr massenhafter Verletzungen fremder Rechte basiere, stelle ein erhebliches Gefährdungspotenzial dar und rechtfertige so den festgesetzten Streitwert.
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