Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass internetbasierte Videorekorder die Urheberrechte der Rundfunkunternehmen verletzen können und „in der Regel“ unzulässig sind (I ZR 216/06). Der BGH gab damit einer Klage von RTL statt, die sich gegen den Anbieter Netlantic richtete, der seit März 2005 auf seiner Website Shift.TV gegen Entgelt einen „internetbasierten persönlichen Videorekorder“ zur Aufzeichnung von Fernsehsendungen anbietet.
Shift.TV empfängt über Satelliten-Antennen die Programme mehrerer Fernsehsender, darunter das RTL-Programm. Kunden von Shift.TV können aus diesen Programmen Sendungen auswählen und auf einem „persönlichen Videorekorder“ speichern. Dabei handelt es sich um Speicherplatz auf dem Server von Shift.TV, der ausschließlich dem jeweiligen Kunden zugewiesen ist. Dieser kann die aufgezeichneten Sendungen über das Internet überall und zu jedem Zeitpunkt beliebig oft ansehen.
RTL sieht in dem Angebot seine Urheberrechte verletzt (§ 87 Abs. 1 UrhG). Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben.
Auf die Revision von Shift.TV hat der BGH das Berufungsurteil jetzt aufgehoben und an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Da das Berufungsgericht bislang noch nicht festgestellt hat, ob Shift.TV oder – für den Fall, dass das Aufnahmeverfahren vollständig automatisiert ist – deren Kunden die Sendungen von RTL auf den „Videorekordern“ aufzeichnen, konnte der BGH die urheberrechtliche Zulässigkeit der Aufnahmemöglichkeit nicht abschließend beurteilen.
Für beide Varianten hat der BGH die Rechtslage aber geprüft und somit Hinweise für die endgültige Entscheidung gegeben: Falls Shift.TV die Sendungen im Auftrag seiner Kunden auf den „persönlichen Videorecordern“ speichere, verstoße das Unternehmen gegen das Recht von RTL, seine Sendungen auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen. Da Shift.TV für die Leistung Geld verlange, könne das Unternehmen sich in diesem Fall nicht auf das Recht seiner Kunden stützen, Fernsehsendungen zum privaten Gebrauch aufzuzeichnen.
Falls dagegen der Aufzeichnungsprozess vollständig automatisiert sei, also der jeweilige Kunde als Hersteller der Aufzeichnung anzusehen sei, liege zwar im Regelfall eine vom Gesetz als zulässig angesehene Aufzeichnung zum privaten Gebrauch vor. Shift.TV verletze dann aber das Recht der Klägerin, ihre Funksendungen weiterzusenden, wenn sie die mit den Satelliten-Antennen empfangenen Sendungen der Klägerin an die „persönlichen Videorekorder“ mehrerer Kunden weiterleite. Denn in diesem Fall greife sie in das Recht der Klägerin ein, ihre Sendungen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Das Berufungsgericht muss jetzt prüfen, wie der Aufzeichnungsprozess im Einzelnen abläuft, und dann entsprechend entscheiden.
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