Ein Berliner Stadtpläne-Verlag hatte einen Websitebetreiber wegen der unerlaubten Nutzung von Stadtplankacheln auf Zahlung von Abmahnkosten und Schadensersatz verklagt. Auf den Stadtplanausschnitten war ein Herr B. als Urheber vermerkt. Der Richter des Amtsgerichts München wies die Klage ab. Er begründete seine Entscheidung damit, dass der Verlag die entsprechende Rechtekette nicht zweifelsfrei nachweisen konnte.
Daraufhin legte der Verlag Rechtsmittel ein. Das Landgericht München (Aktenzeichen 21 S 4032/08) wies diese Klage jedoch ebenfalls ab. Es bestätigte damit das Urteil des Amtsgerichts.
Grundsätzlich habe der Urheber das Privileg, dass für ihn so lange die Rechtsinhaberschaft spreche, bis das Gegenteil bewiesen sei. Die Richter stellten jedoch fest, dass die sogenannte „urheberrechtliche Beweiserleichterung“ auf ins Internet gestellte Werke nicht gelte. Bei ihnen fehle es am Tatbestandsmerkmal der Vervielfältigungsstücke.
Selbst wenn dieses urheberrechtliche Privileg im vorliegenden Fall anwendbar sei, spreche viel dafür, die Urheberschaft des auf den Stadtplan-Kacheln vermerkten Herrn B. anzunehmen und nicht des Verlages, so das Landgericht München.
Trotz mehrfacher Hinweise des Gerichts, dass der Verlag zu beweisen habe, dass ihm die entsprechenden Rechte von Herrn B. eingeräumt worden seien, habe er weder Zeugen noch Urkunden oder sonstige in der Zivilprozessordnung zulässige Beweismittel vorgelegt, die eine Inhaberschaft hätten beweisen können.
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