Übereifriges Marketing kann für Website-Betreiber schnell zur Kostenfalle werden und rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Häufig ist der Grund ein Aspekt des Urheberrechtes. Viele Urteile und Auslegungen dazu lassen sich von Offline- auf Online-Gegebenheiten übertragen. So auch das folgende Urteil des Landgerichtes München.
Die Zeichnerin der Figur „Pumuckl“ klagte gegen die Herausgeber eines Prospektes, in dem DVDs mit „Pumuckl“ beworben wurden, ohne dass auf die Urheberin der Illustration hingewiesen wurde. Diese sah sich aufgrund der fehlenden Namensnennung in ihren Rechten verletzt und begehrte daher die Zahlung von Schadensersatz. Darüber hinaus verlangte sie Auskunft darüber, wie viel Umsatz die Beklagten aufgrund der unzulässigen Verwendung erzielt hatten.
Die Richter des Landgerichts München entschieden jetzt zugunsten der Klägerin (Aktenzeichen 21 O 8276/08). Sie sahen in der unterlassenen Namensnennung deren Urheberpersönlichkeitsrecht verletzt. Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Rechtsprechung dem Urheber einen separaten Anspruch auf Schadensersatz gewähre, wenn die Nennung des Namens unberechtigterweise unterlassen worden sei. Der „Pumuckl“-Schöpferin sei daher eine entsprechende Ausgleichssumme zu zahlen.
Darüber hinaus habe die Klägerin einen Anspruch darauf, zu erfahren, wie viel Umsatz die Beklagten durch die unzulässige Verwendung der „Pumuckl“-Figur erzielt hätten. Die versandten Abmahnungen seien aufgrund der Rechtsverletzungen berechtigt gewesen. Der Zeichnerin stehe daher auch die Erstattung der Abmahnkosten zu.
Außerdem habe sie zu Recht gegenüber jedem einzelnen der Beklagten eine Abmahnung ausgesprochen, da es sich um rechtlich selbständige Verletzer handle, die zwar parallel, aber jeweils einzeln inhaltsgleiche Verletzungshandlungen vorgenommen hätten.
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