Umsatzsteuererklärung muss grundsätzlich elektronisch übermittelt werden

Ein Unternehmer wollte die Steuererklärung am 10. Januar 2005 nicht auf elektronischem Wege übermitteln („Elster„-Verfahren), obwohl dies seit dem 1. Januar 2005 durch eine Änderung des Steuergesetzes verlangt wurde. Er begründete seine Weigerung damit, dass es in der Vergangenheit im Zusammenhang mit seinen Steuerdaten zu zahlreichen Ungereimtheiten mit dem Bundesamt für Finanzen gekommen war. Er habe die Befürchtung, dass seine persönlichen Daten im Internet von Dritten missbraucht werden könnten.

Die Steuerbehörde lehnte den Antrag mit Bescheid vom 17. Februar 2005 ab. Nach erfolglosem Einspruch klagt der Unternehmer schließlich vor dem Finanzgericht Hannover. Die Richter wiesen die Klage jetzt ab (Aktenzeichen 5 K 303/08).

Sie sind in ihrem Urteil (DOC) der Ansicht, dass der Unternehmer keinen Anspruch darauf habe, die Steuervoranmeldung weiterhin in Papierform abgeben zu dürfen. Sie begründen das in ihrem Urteil damit, dass durch die Änderung des Steuergesetzes die Steuervoranmeldung seit dem 1. Januar 2005 auf elektronischem Wege zu erfolgen habe.

Nur auf Antrag könne das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. Dies sei insbesondere bei Unternehmen der Fall, die finanziell dazu nicht in der Lage seien, die sowieso geplant hätten, den Betrieb aufzugeben, oder die eine Umstellung ihrer Software beziehungsweise Hardware beabsichtigten. Ein solcher Härtefall liege bei dem Kläger jedoch nicht vor.

Zwar könne für den Kläger ein zeitlicher Mehraufwand entstehen, wenn er sämtliche Steuerdaten in das elektronische Formular eingeben müsse, dieser Mehraufwand sei jedoch hinnehmbar und begründe keinen Härtefall. Die Richter halten außerdem die Übermittlung der Daten im „Elster“-Verfahren nicht für manipulationsanfälliger als das papiergebundene System. Es biete die Möglichkeit, sämtliche Steuerdaten mit einer digitalen Signatur zu versehen, die den Absender eindeutig authentifiziere.

Im Übrigen verwende „Elster“ ein Verschlüsselungsverfahren, das einen Sicherheitscode beinhalte. Dadurch ist nach Ansicht der Richter gewährleistet, dass Daten während der Übertragung nicht gelesen oder manipuliert werden können.

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ZDNet.de Redaktion

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