Das Verwaltungsgericht in Frankfurt am Main hatte jetzt im Streit zwischen einer Antragstellerin auf Bewilligung einer Bonusförderung für neue Energieanlagen und der zuständigen Behörde zu entscheiden.
Die Behörde machte die Gewährung des öffentlichen Zuschusses von einer sechsmonatigen Frist abhängig. Binnen ihr sollten neue, sparsamere Heizkessel installiert werden. Die Antragstellerin überschritt diese Frist. Sie berief sich darauf, dass das von der Behörde im Internet veröffentlichte Merkblatt nicht auf diese Voraussetzung hinweise. Alle anderen von der Behörde aufgestellten Voraussetzungen habe sie im Übrigen erfüllt. Daher stehe ihr auch die Bewilligung der Förderung zu. Da die Behörde diese nicht gewährte, suchte die Antragstellerin eine gerichtliche Entscheidung.
Die Richter gaben der Klägerin Recht (Aktenzeichen 1 K 3876/08.F). Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass es sich bei den Informationen in dem auf der Website der Behörde veröffentlichten Merkblatt um behördliche Auskünfte handle. Der Bürger habe ein Recht darauf, dass solche Auskünfte vollständig und verbindlich seien.
Die in dem Merkblatt erteilte Auskunft gebe die tatsächliche Verwaltungspraxis des Amtes jedoch nicht zutreffend wieder. Sie führe den Bürger daher in die Irre. Die Passagen in dem Merkblatt seien so zu verstehen, dass der Bürger die sechs Monate überschreiten dürfe. Während des Bewilligungsverfahrens werde dies aber anders gehandhabt.
Bei einer derartigen Abweichung zwischen der tatsächlichen Verwaltungspraxis und der behördlichen Information müsse sich die Behörde an ihren im Internet getätigten Äußerungen messen lassen. Diese seien rechtlich bindend und dürften nicht zu Lasten des Bürgers interpretiert werden.
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