Google hat die US-Richtlinien seines Diensts Adwords geändert. Mit Schlüsselwörtern verknüpfte Anzeigen dürfen jetzt erstmals durch Warenzeichen geschützte Begriffe (Trademarks) enthalten. Diese Änderung hat aber nichts mit dem häufig kritisierten Umstand zu tun, dass geschützte Begriffe selbst als Schlüsselwort vergeben werden – teils auch an Konkurrenten des Rechteinhabers. Die Neuregelung bezieht sich rein auf den Anzeigentext.
Bislang hatte etwa ein US-Anbieter von Sportschuhen in einer Google-Anzeige nicht erwähnen dürfen, welche Hersteller er im Sortiment hat. Unter den neuen Richtlinien ist es ihm nun möglich, abhängig von den gewählten Schlüsselwörtern unterschiedliche Versionen seiner Anzeige auszuliefern. Ein Internetanwender, der nach „Adidas“ gesucht hätte, bekäme dann einen expliziten Hinweis, dass der Shop auch Adidas-Schuhe im Programm hat.
Anzeigen mit Markennamen akzeptiert Google ab sofort, sie werden jedoch nicht vor dem 11. Juni erscheinen, wie Dan Friedman von Googles „Inside Adwords“-Team in einem Blogeintrag schreibt. Er führt weiter aus: „Die Änderung gleicht unsere Markenrichtlinien dem Industriestandard etwas mehr an. Unter bestimmten Bedingungen können unsere US-Kunden rechtlich geschützte Begriffe im Anzeigentext nutzen, auch wenn Sie weder der Markeninhaber sind noch eine ausdrückliche Zustimmung des Inhabers vorweisen können.“
Für deutsche Google-Nutzer und Firmen hat die Änderung keine Konsequenzen, außer sie schalten Anzeigen für den US-Markt. Pressesprecher Stefan Keuchel sagt: „Die Änderung der Richtlinie bezieht sich nur auf Anzeigen, die an Nutzer aus den USA ausgespielt werden. Für Anzeigen, die außerhalb der USA geschaltet werden, wird Google nach wie vor alle Beschwerden seitens der Markenrechtsinhaber in Bezug auf die Nutzung ihrer Marken in Anzeigentexten prüfen.“
AdWords-Kunden können bei Google Schlüsselwörter im Bieterverfahren erwerben. Wenn ein Nutzer bei Google nach einem dieser Wörter sucht, erscheinen die Anzeigen des Werbetreibenden neben den Suchergebnissen.
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