Mitstörerhaftung des Admin-C beim Domain-Grabbing

Unter Juristen ist umstritten, inwieweit der administratvie Ansprechpartner, der sogenannte Admin-C, für rechtswidriges Verhalten des eigentlichen Website-Betreibers in die Haftung genommen werden kann. Unterschiedliche Gerichte haben dazu in der jüngeren Vergangenheit teilweise sogar widersprüchliche Urteile gesprochen. Den Ausschlag gaben oft Details der Umstände, unter denen der Admin-C in die Rechtsverletzung involviert war. Das aktuellste Urteil stammt vom Oberlandesgericht Koblenz (Aktenzeichen 6 U 730/08).

In diesem Fall sah die Situation folgendermaßen aus: Im Rahmen eines Domain-Transfers verlor der Kläger ungewollt seine Domain. Kurz danach war sie für eine Firma angemeldet. Dem Admin-C dieser Domain sandte der Kläger deshalb eine Abmahnung. Daraufhin gab dieser die Domain frei und unterzeichnete die geforderte Unterlassungserklärung.

Der Kläger war jedoch der Auffassung, der Beklagte hafte als Störer der Namensrechtsverletzung. Als Admin-C habe er von den Rechtsverletzungen gewusst und sei in der Lage gewesen, die Störung zu unterbinden. Deshalb verlangte er von ihm die Zahlung seiner außergerichtlichen Anwaltskosten wegen Verletzung seines Namensrechts durch eine Domainregistrierung.

Diese Kosten wollte der Admin-C nicht bezahlen, also musste das Gericht entscheiden. Die Richter gaben dem Kläger Recht, der Admin-C muss die Kosten ersetzen.

Nach Ansicht der Koblenzer Richter war der Beklagte nicht nur zur Beseitigung der Störung, sondern bereits zu deren Verhinderung verpflichtet. Daher habe er auch die entstandenen Abmahnkosten zu tragen.

Sie gaben allerdings zu bedenken, dass der Admin-C nicht bereits aufgrund der Bevollmächtigung ohne weiteres als Störer in Anspruch genommen werden könne. Es hafte vielmehr derjenige auf Unterlassung, der willentlich und kausal zu der Rechtsverletzung beitrage.

Die Haftung dürfe „nicht über Gebühr“ auf den Admin-C erstreckt werden. Eine Störerhaftung komme nur in Betracht, wenn dieser seine Prüfungspflichten verletze. Inwieweit ihm eine Prüfung zuzumuten sei, hänge von den einzelnen Umständen ab.

In dem den Koblenzer Richtern vorliegenden Fall habe der Beklagte sich gegenüber einer Firma verpflichtet, gegen ein Entgelt für beliebig viele noch anzumeldende Domains als Admin-C zu fungieren. Dadurch allein setze er eine Mitursache für die Registrierung, durch welche der Kläger in seinem Namensrecht verletzt sei. Daher habe er auch überprüfen müssen, ob zum Zeitpunkt einer Anmeldung Rechte anderer verletzt sein könnten.

Die Firma habe bewusst ein elektronisches Programm eingesetzt, welches frei gewordene Domains ermittle und kurz nach der Freigabe für sich registriere. Die große Anzahl der Anmeldungen berge eine erhebliche Gefahr, dass solche Domains Namensrechte verletzten. Da die Tätigkeit und Vorgehensweise dem Beklagten bekannt gewesen sei, treffe ihn die Pflicht zur Überprüfung der Registrierungen auf ihre Rechtmäßigkeit.

Die Prüfungspflicht sei ihm auch zumutbar gewesen, da der Beklagte für eine jeweils geringe Anzahl von Domains als Ansprechpartner fungierte. Der Denic könne die Prüfungspflicht bei der Anmeldung einer Domain nicht übertragen werden, da diese sonst aufgrund der Vielzahl an Domains und aufgrund des automatisierten Anmeldeverfahrens nicht effektiv und kostengünstig arbeiten könne.

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ZDNet.de Redaktion

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