Das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) hat geurteilt, dass der Handel mit Software-Echtheitszertifikaten rechtswidrig ist, gegen Urheber- und Markenrechte verstößt und wie eine gebrauchte Lizenz beim Hersteller genehmigt werden muss. Daher, so Microsoft in einer Pressemitteilung, dürfen gebrauchte Volumenlizenzen nicht ohne Zustimmung von Microsoft weiterverkauft werden.
Das Urteil (OLG Frankfurt, Az. 11 W 15/09) hat das Gericht am 12. Mai gefällt und damit eine Einstweilige Verfügung vom 26. November 2008 bestätigt. Damals hatte es einem Händler untersagt, Echtheitszertifikate ohne die Einwilligung Microsofts anzubieten.
Durch den Vertrieb einzelner Microsoft-Echtheitszertifikate, sogenannter Certificates of Authenticity (COA), werden sowohl die Urheberrechte als auch die Markenrechte von Microsoft verletzt, so das OLG. Dieses Echtheitszertifikat enthält auch die für die Programminstallation nötige Seriennummer, den Product Key. Nur mit dieser Nummer lässt sich das Programm herunterladen und aktivieren.
Großkunden bekommen im Rahmen von Volumenlizenzverträgen von Microsoft die Erlaubnis, das Programm zu vervielfältigten. Besitzt ein Unternehmen jedoch zu viele Lizenzen, kann es diese COAs an einen Händler weiterverkaufen. Auf diese Weise erwarb auch der Händler, gegen den Ende 2008 die Einstweilige Verfügung erwirkt wurde, die COAs. Er verkaufte dann ohne Einwilligung Microsofts diese Product Keys auf Ebay. Gegen diese Verfügung hatte der Händler geklagt und ist nun erneut abgewiesen worden.
In einer Aussendung des Gerichts heißt es: „Da die COAs neben ihrer Funktion, die Authentizität einer bestimmten Software zu bescheinigen, auch Lizenzrechte verkörpern, sind sie nicht ohne Zustimmung der Verfügungsklägerin an Dritte übertragbar. Es ist grundsätzlich nur der Urheberrechtsinhaberin vorbehalten, zu entscheiden, wem sie Nutzungsrechte an den von ihr entwickelten Softwareprogrammen einräumt.“
Dabei könne sich der Erwerber auch nicht auf den sogenannten „Grundsatz der Erschöpfung“ berufen, heißt es weiter. Dieser besagt, dass dem Rechteinhaber nur das Recht der Erstverbreitung zusteht, er aber keine Möglichkeit hat, die Art und Weise der Weiterverbreitung einzuschränken.
Erschöpfung könne aber nur an einem körperlichen Werkexemplar eintreten, nicht aber an Rechten oder Urkunden, die Rechte verkörpern. Die strittigen COAs ermöglichen nur den Download und die Freischaltung der dazugehörigen Software, daher handle es sich bei ihnen nur um Lizenzrechte.
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