Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, das internetfähige Computer gebührenpflichtig sind. Für einen im privaten Bereich bereitgehalten PC mit Internetzugang müssen Rundfunkgebühren entrichtet werden, wenn kein herkömmliches Rundfunkempfangsgerät vorhanden ist, heißt es in zwei Urteilen vom 26. Mai 2009 (Aktenzeichen 8 A 2690/08 und 8 A 732/09).
Zwei Studenten hatten gegenüber dem WDR angegeben, in ihrer Wohnung zwar über einen internetfähigen PC, nicht aber über ein herkömmliches Rundfunkempfangsgerät zu verfügen. Zudem würden sie den PC nicht zum Rundfunkempfang nutzen, sondern ausschließlich zu anderen Zwecken. Der WDR verlangte von den Studenten daraufhin Rundfunkgebühren für ein sogenanntes „neuartiges Rundfunkempfangsgerät“ in Höhe von 5,52 Euro monatlich.
Dagegen klagten die beiden Studenten. Das Verwaltungsgericht gab den Klagen zunächst statt und hob die Gebührenbescheide auf. Die Berufung des WDR beim Oberverwaltungsgericht hatte jetzt jedoch Erfolg: Die Richter wiesen die Klagen der beiden Studenten mit der Begründung ab, dass nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag ein PC mit Internetzugang ein „neuartiges Rundfunkempfangsgerät“ sei. Über Internetseiten – unter anderem des WDR – ließen sich zahlreiche Radiosender live empfangen. Wer über einen PC mit Internetanschluss verfüge, sei daher Rundfunkteilnehmer, weil er das Gerät „zum Empfang bereithalte“. Dabei komme es grundsätzlich nicht auf die tatsächliche Nutzung, sondern lediglich auf die Nutzungsmöglichkeit an.
Zwar räumte das Gericht ein, dass viele Internetnutzer die Möglichkeit zum Rundfunkempfang als aufgedrängte Leistung empfinden würden, der man sich nicht entziehen könne. Diese fehlende Wahlmöglichkeit sei aber Kennzeichen eines Multifunktionsgeräts wie des internetfähigen PCs.
Die Entscheidung des Gesetzgebers, Rundfunkgebühren für PCs mit Internetzugang zu erheben, sei auch mit dem Grundgesetz vereinbar. Insbesondere verletze die relativ geringe Gebühr nicht die Informationsfreiheit oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Eine Hoffnung haben die beiden Studenten jedoch noch: Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
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