Manches, was im Internet kostenlos erhältlich zu sein scheint, kann im Nachhinein recht teuer werden. In einem Fall, den das Landgericht Düsseldorf jetzt zu entscheiden hatte, wurde es sogar doppelt teuer: Zusätzlich zum Entgelt für die Bildbenutzung musste dem Fotografen ein sogenannter „Verletzerzuschlag“ in selber Höhe bezahlt werden.
Gestritten wurde um das Bild eines Briefkastens. Mit ihm bewarb die Klägerin ihre Produkte im Internet. Sie war ausschließliche Nutzungsrechtsinhaberin dieser Fotografie. Bei der Beklagten handelte es sich um eine Konkurrentin, die das Foto ebenfalls online für die Bewerbung ihrer Produkte nutzte.
Die Klägerin sah darin eine Rechtsverletzung. Sie verlangte auf Grundlage der üblichen Honorare für die Online-Bildbenutzung einen Schadensersatz in Höhe von 2800 Euro. Darüber hinaus sollte ein „Verletzeraufschlag“ in Höhe von 100 Prozent bezahlt werden, da die Beklagte den Fotografen nicht namentlich genannt habe.
Die Richter des Landgerichtes Düsseldorf gaben der Klägerin jetzt in beiden Punkten Recht (Aktenzeichen 12 O 277/08), da die Beklagte das Foto im Rahmen ihrer Internet-Präsentation rechtswidrig genutzt habe.
Die Höhe des Ersatzanspruches bemesse sich danach, was die Vertragsparteien vernünftigerweise als Vergütung im Vorfeld vereinbart hätten, so die Richter. Zu ermitteln sei der „objektive Wert der Benutzungsberechtigung“. Bei der Bemessung der zu zahlenden Lizenzgebühr könne auch auf branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab zurückgegriffen werden. Insofern sei der von der Klägerin geforderte Betrag von 2800 Euro für die Online-Nutzung rechtmäßig.
Darüber hinaus könne die Klägerin auch einen „Verletzerzuschlag“ in Höhe von 100 Prozent fordern, da die Beklagte es unterlassen habe, den Fotografen namentlich zu nennen. Hieraus ergebe sich der Gesamtbetrag von 5600 Euro.
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