Der Beklagte war Fotograf und verwendete für die Werbung einer neuen digitalen Fototechnik Bilder eines Privathauses. Er erstellte damit auf seiner Internetseite einen mit der neuen Technik möglichen virtuellen Rundgang durch das Haus.
Der Eigentümer des Hauses hatte ihm die Nutzung der Bilder jedoch nicht genehmigt. Er machte vor Gericht einen Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr in Höhe von 10.000 Euro geltend.
Die Richter des Landgerichtes Hamburg entschieden grundsätzlich zugunsten des Klägers (Aktenzeichen 324 O 791/08). Der Beklagte habe mit der Veröffentlichung in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen. Die Wohnung einer Person sei Teil ihrer geschützten Privatsphäre und Rückzugsbereich. Sie entscheide selbst, wem sie einen Einblick in diesen Lebensbereich gewähre und wem nicht. Dieses Recht sei dem Kläger durch die Veröffentlichung eines virtuellen Rundgangs durch seine Räume im Internet entzogen worden.
Diesem Bestandteil des Persönlichkeitsrechts komme eine vermögenswerte Bedeutung zu. Wohnräume für Werbezwecke zur Verfügung zu stellen, würde üblicherweise vergütet. Die für seine Online-Werbung zu zahlende Vergütung habe sich der Beklagte erspart.
Die Forderung in Höhe von 10.000 hielten die Richter jedoch für überzogen. Im vorliegenden Fall sei nur eine fiktive Lizenz in Höhe von 2500 Euro angemessen. Es sei zu berücksichtigen, dass es sich um eine neutrale Darstellung der Wohnräume handle, die weder bloßstellend noch herabsetzend sei. Zudem spreche der Umstand, dass der Kläger in einem Zeitraum von vier Jahren nicht auf die Veröffentlichung aufmerksam gemacht worden sei, für einen äußerst geringen Verbreitungsgrad. Der wirke sich ebenfalls auf die Berechnung der Lizenz aus.
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