Im Rahmen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) hat die Bundesnetzagentur Ende Januar 2009 dem Provider Hansenet („Alice“) gegenüber angeordnet, die erforderlichen technischen Maßnahmen zur Vorratsdatenspeicherung vorzunehmen. Der klagte gegen diesen Bescheid. Er war der Auffassung, die ausgesprochene Verpflichtung wiederhole lediglich den Gesetzestext. Begründung sowie Ermessensausübung fehlten seiner Ansicht nach jedoch.
Die Richter des Verwaltungsgerichtes Köln gaben ihm jetzt Recht (Aktenzeichen 21 L 234/09). Sie stellten fest, dass die Bundesnetzagentur in ihrer Anordnung lediglich den Gesetzestext wiederholt habe. Dies allein könne aber noch nicht dazu führen, dass der Bescheid rechtswidrig ergangen sei. Denn auch dem wiederholenden Wortlaut einer Norm könne durchaus Regelungsgehalt zugesprochen werden.
Jedoch fehle es an der Ausübung des Ermessens. Die Anordnung sei daher fehlerhaft. Die Bundesnetzagentur sei zwar nicht automatisch zum Einschreiten verpflichtet, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung vorlägen, jedoch müsse sie das „ob“ und das „wie“ abwägen. Nur so könnten der Gleichheitsgrundsatz und eine gleichmäßige Verwaltungspraxis eingehalten werden.
Im vorliegenden Fall habe die Bundesnetzagentur lediglich den Sachverhalt zusammengefasst und die Tatbestandsvoraussetzungen hinsichtlich der Datenspeicherung subsumiert. Sie habe sich aber in keinem Teil des Bescheids ausdrücklich damit befasst, ob das Vorliegen dieser Voraussetzungen auch ein Einschreiten nach dem TKG rechtfertige.
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