Zum Schutz vor Produktpiraterie stattet Microsoft seine Computerprogramme mit einer Reihe von Sicherheitsmerkmalen aus. Dazu gehören bei „Microsoft Windows XP Professional“ sogenannte Echtheitszertifikate, auch als „Certificate of Authenticity“oder kurz COA bezeichnet. Sie enthalten neben der Marke „Microsoft“ den Namen der jeweiligen Software sowie die für die Programminstallation nötige Seriennummer.
Ein Verkäufer bot über Ebay mehrere gebrauchte, ursprünglich von Microsoft stammende Echtheitszertifikate an. Er beschrieb und bewarb sie mit folgenden Angaben:
„XP Professional Vollversionen Lizenzkey“
„Der Lizenzkey ist unregistriert! Für alle XP-PRO Versionen verwendbar! Einsetzbar auf jedem PC oder Notebook/Laptop!“
Dagegen klagte Microsoft. Der Ebay-Verkäufer solle diese Verkäufe unterlassen, da Microsoft als Inhaber der Urheberrechte an dem Betriebssystem seine Zustimmung zu dem Weiterverkauf nicht erteilt habe und daher seine Lizenzrechte verletzt sehe.
Die Richter des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main folgten dieser Argumentation und entschieden zugunsten von Microsoft (Aktenzeichen 11 W 15/09): Die Weiterveräußerung der COAs sei eindeutig rechtswidrig. Echtheitszertifikate dürften ohne Zustimmung von Microsoft nicht übertragen werden. Das Gericht stellte dabei fest, dass allein Microsoft entscheiden könne, wem das Unternehmen Nutzungsrechte an seinen Computerprogrammen einräumt.
Etwas anderes folge auch nicht aus dem vom Beklagten angeführten urheberrechtlichen Erschöpfungsgrundsatz. Danach dürfe zwar ein einmal mit Zustimmung des Rechteinhabers in Verkehr gebrachtes PC-Programm weiter veräußert werden. Auf das konkret vervielfältigte Programm habe sich das Verbreitungsrecht des Rechteinhabers aber nicht erschöpft.
Das Gericht führte zur Begründung zudem aus, dass Erschöpfung nur beim Vertrieb körperlicher Werkstücke eintrete und nicht bei online zugespielten Computerprogrammen oder bei Volumenlizenzverträgen.
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