Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 29. Juni eine einstweilige Verfügung gegen den Gebrauchtsoftwarehändler Usedsoft erlassen (Aktenzeichen I – 20 U 247/08). Ihm ist es nun verboten, die Computerprogramme eines Schweizer Softwareherstellers anzubieten, zu vertreiben und in Verkehr zu bringen, wenn diese sich nicht auf einer Hardware befinden, auf der sie von einem Distributor des Schweizer Unternehmens vorinstalliert wurden.
Das Oberlandesgericht hob mit seiner Entscheidung ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 26.11.2008 (Az. 12 O 431/08) auf, das den Vertrieb noch für zulässig erklärt hatte. Hiergegen war der Schweizer Softwareanbieter in Berufung gegangen.
Swantje Richters, Justitiarin von Microsoft Deutschland, begrüßt das Urteil. „Die konkreten Auswirkungen auf den Handel mit gebrauchter Software können wir jedoch erst nach Einblick in die detaillierte Urteilsbegründung kommentieren. Es zeigt sich jedoch erneut, dass die Gerichte den Schutz von geistigem Eigentum sehr hoch bewerten“.
Usedesoft sieht das naturgemäß anders. Die Entscheidung des OLG Düsseldorf gelte ausschließlich für die OEM-Lizenzen einer Spezialsoftware für Rechtsanwälte. Diese stelle besondere Anforderungen an Anwendung und Customizing und sei deshalb ein Sonderfall. Den Handel mit diesen Lizenzen habe man vorerst eingestellt.
Dass das Düsseldorfer Urteil für OEM-Lizenzen generell Gültigkeit habe, bestreitet Usedsoft jedoch. Das Unternehmen verweist erneut auf eine Entscheidung des Landgerichts München vom April 2008, in der festgestellt worden sei, „dass der Verkauf beziehungsweise die Veräußerung einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren, auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz möglich ist.“
„Anderslautende Andeutungen sind erneut ein schamloser Versuch des Gewohnheitsmonopolisten, für Microsoft-Software unerhebliche Urteile dafür zu missbrauchen, die über 1600 Usedsoft-Kunden zu verunsichern“, sagte Geschäftsführer Peter Schneider.
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