Die Record Industry Association of America (RIAA) hat ihren seit Oktober 2007 laufenden Rechtsstreit gegen Usenet.com gewonnen. Nach Ansicht des US-Bezirksrichters Harold Baer hat Usenet.com als Zugangsanbieter direkt, unterstützend und stellvertretend gegen das Urheberrecht verstoßen.
Der Richter hat entschieden, dass sich Usenet.com nicht auf das sogenannte Betamax-Urteil berufen kann. Demzufolge sind Unternehmen nicht für Urheberrechtsverletzungen verantwortlich, wenn ihre Geräte oder Dienste auch für illegale Zwecke eingesetzt werden können. Im Unterschied zu Sony, dem Anbieter des Betamax-Videosystems, pflege Usenet.com als Zugangsanbieter eine andauernde Beziehung zu seinen Kunden und habe somit auch ein Mitspracherecht bei der Nutzung seines Angebots, so Baer.
Darüber hinaus erkannte der Richter Usenet.com auch die sogenannte „Safe Harbor Provision“ des Digital Millennium Copyright Act (DMCA) ab. Die Ausnahmeregelung besagt, dass Anbieter von Internetdiensten nicht für illegale Handlungen ihrer Nutzer verantwortlich sind. Seine Entscheidung begründete er damit, dass Usenet.com vorsätzlich Beweismaterial vernichtet und falsche Informationen zur Verfügung gestellt habe. Zudem habe das Unternehmen versucht, Mitarbeiter nach Europa zu versetzen, um Zeugenaussagen zu verhindern.
Das Usenet wird seit rund 20 Jahren genutzt, um Informationen und auch Binärdateien zu verteilen. Es ist damit deutlich älter als die heute bekannten Peer-to-Peer-Netzwerke. Usenet.com stellt seinen Kunden einen Zugang zum Usenet zur Verfügung. In ihrer Klage hatte die RIAA dem Unternehmen vorgeworfen, Kunden mit dem Versprechen angelockt zu haben, sie erhielten für einen monatlichen Preis von bis zu 19 Dollar „Zugang zu Millionen MP3-Dateien„.
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