Das kommerzielle Angebot von WLAN-Sharing verstößt laut einem jetzt veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 5. Juni 2009 (Az. 6 U 223/08) gegen das Wettbewerbsrecht (UWG). Damit folgte das OLG einer am 11. November 2008 verkündeten Entscheidung der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln (Az. 33 O 210/07).
Im vorliegenden Fall hatte ein DSL-Provider gegen die Wi-Fi-Community Fon geklagt. Deren Geschäftsmodell sieht vor, dass die Fon-Mitglieder ihren Internetzugang teils kostenpflichtig mit anderen Nutzern teilen. Dazu bietet Fon seinen Mitgliedern WLAN-Router und Software an.
Wie das Landgericht Köln hält auch das OLG Köln dieses Geschäftsmodell für wettbewerbswidrig, weil es unlauter und geeignet sei, „die Interessen der Klägerin als Mitbewerberin, aber auch anderer Marktteilnehmer spürbar zu beeinträchtigen“. Indem die Beklagten bei Flatrate-Kunden dafür würben, ihre im Rahmen der Flatrate selbst nicht benötigten Nutzungskapazitäten der Community zwecks weiterer kommerzieller Auswertung zur Verfügung zu stellen, störten sie das wirtschaftliche Konzept des Providers. Dieses sei am Verhalten durchschnittlicher Internetnutzer orientiert und nicht darauf ausgerichtet, dass Kunden ihren Zugang 24 Stunden lang Dritten zur Verfügung stellten. Hinzu komme als weitere Behinderung, dass Verbraucher, die das Internet nur gelegentlich nutzten und Tageskarten bei den Beklagten erwürben, keinen Vertrag mit der Klägerin schlössen.
Die Beklagten machten der Klägerin auf unfaire Weise Konkurrenz, indem sie sich für ihr Geschäftsmodell der kostenfreien Teilhabe an DSL-Internetzugängen bedienten, die die Klägerin ihren Kunden gegen ein erkennbar anders kalkuliertes Entgelt zur Verfügung stelle. Statt mit eigenen technischen oder organisatorischen Leistungen auf der Vorleistung eines Dritten aufzubauen, um sie marktkonform fortzuentwickeln, nutzten sie eine von der Klägerin unter anderen Voraussetzungen geschaffene Infrastruktur „schmarotzend“ aus, um sich mit einem eigenen kommerziellen Angebot am Markt zu etablieren. Dadurch erziele Fon wirtschaftliche Vorteile auf Kosten der Provider, die die Mehrkosten für den erhöhten Datenverkehr zu tragen hätten.
Laut dem Urteil muss es Fon künftig unterlassen, Internetnutzern entgeltlich „im Rahmen der Mitgliedschaft an einer Internetgemeinschaft die Nutzung von Breitband-Internetzugängen Dritter, die ebenfalls als Mitglied an der Internetgemeinschaft beteiligt sind, zu ermöglichen“. Zudem werden Schadenersatzzahlungen an die Klägerin fällig.
Fon hat bereits angekündigt, vor dem Bundesgerichtshof gegen das Urteil in Revision zu gehen. Die OLG-Entscheidung betreffe nur das Verhältnis zwischen Provider und Fon. Die Nutzung von Fon bleibe davon unberührt und somit legal.
Anfang Juni hatte Fon eine Kooperation mit dem Mobilfunkanbieter E-Plus angekündigt. E-Plus-Kunden sollen künftig Zugriff auf das WLAN-Netz von Fon erhalten. Im Gegenzug stattet E-Plus zunächst etwa 300 seiner Filialen in deutschen Innenstädten mit Fon-Access-Points aus.
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