Die Polizei darf im Rahmen ihrer Ermittlungen auch E-Mails beschlagnahmen, die auf dem Mailserver eines Internet-Service-Providers liegen. Das hat jetzt der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts unter Vorsitz des Vizepräsidenten Andreas Voßkuhle entschieden.
Laut dem heute veröffentlichten Beschluss (AZ 2 BvR 902/06) vom 16. Juni können sich die Ermittler auf die Regelung zur Durchsuchung und Beschlagnahme (§ 97 ff. StPO) stützen. Die strengeren Voraussetzungen einer Telefonüberwachung (§ 100a StPO) müssen für eine Server-Durchsuchung nicht erfüllt sein.
Bei einer Beschlagnahme sei aber genau zu prüfen, ob der Eingriff in die Rechte des Betroffenen noch verhältnismäßig seien, da gespeicherte E-Mails grundsätzlich dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses unterlägen, so die Richter. Dies ist im vorliegenden Fall offenbar geschehen, weshalb das Karlsruher Gericht die Verfassungsbeschwerde eines Finanzdienstleisters und Unternehmensberater aus dem Raum Braunschweig zurückgewiesen hat.
Der Firmeninhaber hatte geklagt, weil die Polizei bei ihren Ermittlungen wegen Untreue und Betrugs – die sich allerdings nicht gegen ihn, sondern gegen seine Geschäftspartner richteten – seine Räume durchsucht und dabei 2500 E-Mails kopiert hatte. Diese Nachrichten waren nicht auf dem Computer des Mannes gespeichert, sondern auf dem Mailserver seines Internet-Anbieters.
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